Das Highlight vorab: Die 2022 eingeführte Teuerungsprämie, welche bis 2023 befristet war, wird in einer modifizierten Form auch 2024 weitergeführt. Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum laufenden Gehalt/Lohn bis zu EUR 3.000 steuer- und abgabenfrei ausbezahlen.
Folgende Änderungen gibt es jedoch: Die Zahlung der Mitarbeiterprämie muss in vollem Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, vertragliche Vereinbarung für alle Dienstnehmer) erfolgen.
Es muss sich wie bisher um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Wurde in den Jahren 2022 und/oder 2023 eine Teuerungsprämie ausbezahlt, zählt diese nicht zu den „üblicherweise gewährten Zahlungen“.
Wird sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, kann insgesamt nur ein Betrag von maximal EUR 3.000,- steuerfrei bleiben.
0 % bis € 12.816,-
20 % über € 12.816,- bis € 20.818,-
30 % über € 20.818,- bis € 34.513,-
40 % über € 34.513,- bis € 66.612,-
48 % über € 66.612,- bis € 99.266,-
50 % über € 99.266,- bis € 1.000.000,-
55 % über € 1.000.000,-
Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab 1.1.2024 23%.
Der Grundfreibetrag wird von EUR 30.000,- auf EUR 33.000,- angehoben, somit können EUR 4.950,- (=15% von EUR 33.000,-) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf EUR 46.400,-.
Erfahren Sie hier (https://fidas.at/aktuelles/lohnverrechnung-am-ende-schon-vorausschauen/) mehr über weitere Änderungen ab 2024.
Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten für Dienstgeber nicht günstiger ist als der Einsatz vollversicherter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeberabgabe. Diese umfasste bislang die DG-Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Neu hinzu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die Dienstgeberabgabe erhöht sich somit von 16,40 auf 19,40%.
Die Abgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügig Beschäftigen den monatlichen Betrag von EUR 777,66 übersteigt.
Das Gesetz sieht im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor. Dieser Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % abgesenkt.
Ab 1.1.2024 wird eine befristete Umsatzsteuerbefreiung bis 31.12.2025 für Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen eingeführt. Dabei ist für die Leistung ein Nullsteuersatz ohne Verlust des Vorsteuerabzugs anzuwenden. Lesen Sie hier (https://fidas.at/aktuelles/gesundheit-und-klima-noch-ein-paar-highlights-zum-jahresausklang/) mehr.
Im Vignettenjahr 2024 gibt es einige Neuerungen. Mit der 1-Tages-Vignette wird ein neues digitales Vignettenprodukt eingeführt. Künftig ist es somit möglich, dass die 1-Tages- und 10-Tages-Vignette beim Online–Kauf sofort gültig sind. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.
Euer Fidas Team
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