Gesundheit und Klima: Noch ein paar Highlights zum Jahresausklang

Holen Sie sich noch heuer Ihren Gesundheitshunderter von der SVS!

Das Bundesministerium für Finanzen hat kürzlich klärende Informationen bezüglich des Nullsteuersatzes für PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 35 kWp veröffentlicht. Zudem wird derzeit eine erneute Anpassung des Umsatzsteuergesetzes in Abstimmung vorgenommen, um Klarheit in Bezug auf die Erweiterung geförderter PV-Anlagen zu schaffen. Sie haben Fragen dazu? Wir haben Ihre Antworten zusammengefasst!

# Gesundheitshunderter von der SVS noch heuer beantragen:

Die SVS fördert folgende Bereiche mit dem Gesundheitshunderter:

  • Bewegung (im Rahmen der gesundheitswirksamen Bewegungsempfehlungen)
  • Ernährung (Gewichtsmanagement und -reduktion, Ernährungsverhalten)
  • Mentale Gesundheit (Beratung zur Förderung und Stärkung der mentalen Gesundheit)
  • Entspannung und Körperarbeit (z.B. Massagen)
  • Rauchfrei (Beratung und Entwöhnung)

Der Antrag kann online oder mit der Post eingereicht werden.

Hier erfahren Sie Näheres

Und nun noch ein spannender Ausblick auf 2024. Das wird sich am Photovoltaikmarkt ändern:

# Steuerliche Erleichterungen

Ab dem 1. Januar 2024 tritt gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 eine befristete Umsatzsteuerbefreiung, auch bekannt als “Nullsteuersatz”, für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen in Kraft.

Diese Regelung gilt, sofern die Engpassleistung der Photovoltaikanlage insgesamt 35 kW nicht übersteigt und die Anlage vom Betreiber oder der Betreiberin auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude betrieben wird.

Eine weitere Bedingung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, gestellt wurde.

# Zeitlich beschränkt

Wichtig: Der Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule ist zeitlich beschränkt.

Diese Maßnahme gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

# Ihre Umsätze profitieren

Begünstigt sind sowohl der Verkauf von Photovoltaikmodulen im Inland (z.B. bei einem stationären Einzelhändler oder im Onlinehandel) als auch der Kauf aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (innerhalb des innergemeinschaftlichen Versandhandels und des innergemeinschaftlichen Erwerbs) sowie aus Drittländern (z.B. Einfuhren).

Ebenfalls begünstigt sind Installationen von Photovoltaikmodulen.

# Eine der häufigsten Fragen: Zusätzliche Leistungen

Leistungen, die für den Leistungsempfänger nicht als eigenständiger Zweck, sondern als Mittel zur optimalen Nutzung der Photovoltaikanlage (unselbständige Nebenleistungen) dienen, unterliegen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung dem umsatzsteuerlichen Schicksal der Photovoltaikmodullieferung (siehe UStR Rz 346 ff UStR).

Das trifft beispielsweise zu, wenn der Lieferant Photovoltaikmodule zusammen mit Zubehör und Speicher liefert und montiert.

Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Photovoltaikmodullieferung auch spezifische Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden.

Unter diesen Bedingungen sind auch die genannten Nebenleistungen begünstigt.

# Erweiterung

Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer Gesamtleistung von 35 kW begünstigt.

Wenn dabei auch Zubehör oder ein Speicher erworben wird, liegt eine einheitliche und begünstigte Lieferung vor.

Hingegen unterliegt die reine Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher dem regulären Steuersatz.

# Ist jede Lieferung begünstigt?

Nein. Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Lieferungen an den Betreiber/die Betreiberin einer Photovoltaikanlage.

Vorherige Lieferungen in der Lieferkette (z.B. an Zwischenhändler/innen) unterliegen hingegen dem regulären Steuersatz.

Für weitere Details folgen Sie bitte diesem Link

Euer Fidas Team

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