Lohnverrechnung – am Ende schon vorausschauen

Das Jahresende nähert sich mit gewaltigen Schritten. Die ruhige und besinnliche Vorweihnachtszeit ist eine heiße und arbeitsreiche Phase in der Lohnverrechnung. Viele To Dos müssen noch erledigt werden. Außerdem zahlt sich schon jetzt der Blick ins neue Jahr aus, denn da kommt einiges Neues auf uns zu.

# Steuertarife 2024

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# Sozialversicherungswerte 2024

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Erhöhungen ab 2024….

# … Steuerfreigrenze bei Überstunden

Mit 01.01.2024 wird der monatliche Freibetrag für Überstunden dauerhaft von EUR 86,- auf EUR 120,- angehoben.

Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gilt jedoch eine befristete Sonderregelung: Die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch EUR 200.- steuerfrei.

# … Zulagen

Von EUR 360,- auf EUR 400,- wird der monatliche Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für die Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhöht.

# … Verkehrsabsetzbetrag

Den Arbeitnehmern steht ab 2024 ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich EUR 463,- (2023 EUR 421,-) zu.

Bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 798,-, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 14.106,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von EUR 14.106,- und EUR 15.030,- gleichmäßig einschleifend auf EUR 463,-.

Zuschlag: Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag geltend machen. Ab 01.01.2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um EUR 752,-, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers EUR 18.499,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich jedoch zwischen Einkommen von EUR 18.499,- und EUR 28.326,- gleichmäßig einschleifend auf EUR 0,-.

# … Negativsteuer

Ist die errechnete Einkommensteuer unter null, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

Ergibt sich bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % bestimmter Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der SV-Beiträge, höchstens aber EUR 463,- jährlich bzw. bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale, höchstens EUR 579,- gutzuschreiben. Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 752,- zu erhöhen (SV-Bonus).

# … Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag

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# Verlängerung der Teuerungsprämie?

Die Verlängerung ist noch nicht offiziell beschlossen. Die Zeichen stehen jedoch für eine (abgewandelte) Weiterführung der Teuerungsprämie für Mitarbeiter in 2024. #wekeepyouinformed

Hier verraten wir Ihnen die wichtigsten To Dos in der Lohnverrechnung kurz vor Jahresende:

# Bekanntgabe Homeoffice Tag

Achtung: ArbeitgeberInnen müssen die Homeoffice-Arbeitstage im Lohnzettel bekannt geben! Die Anzahl der Homeoffice-Tage ist im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) anzuführen.

Als Homeoffice-Tage zählen nur ganze Tage, also jene, an denen ausschließlich in der Wohnung gearbeitet wurde. Ist Ihr Mitarbeiter zum Beispiel nur den halben Tag in der Wohnung und den restlichen Tag auf Dienstreise oder im Büro, dann ist dies kein Homeoffice-Tag.

# PKW-Sachbezug: voller, halber und Mini-Sachbezug

Haben Ihre Mitarbeiter die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ auch für private Zwecke zu nutzen? Dann liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Dieser erhöht nicht nur die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und SV-Beiträge, sondern auch für die Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt). Achtung: Als Privatfahrt zählt auch die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz!

  • Der monatliche Sachbezugswert wird mit 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ berechnet (maximal ist ein Betrag von EUR 960,- monatlich anzusetzen). Voraussetzung: Bestimmte CO2-Werte werden überschritten.
  • Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge ist der Sachbezugswert bei 1,5%. Hierfür werden jährlich Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt. Seit April 2020 sind dafür die sogenannten WLTP-Werte heranzuziehen (ersichtlich aus dem Zulassungsschein oder Typenschein).

Wenn der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung nicht höher ist, als der Wert laut folgender Tabelle, bleibt es auch in den späteren Jahren bei 1,5% Sachbezug.

Grenzwerte für „schadstoffarme Fahrzeuge“ – Sachbezug 1,5%

 

Halber Sachbezugswert

Neben dem vollen gibt es auch einen halben Sachbezug. Nutzt Ihr Mitarbeiter den Dienstwagen nachweislich (lückenloses Fahrtenbuch) im Jahresdurchschnitt für maximal 500 km im Monat (oder 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten, so beträgt der Sachbezugswert nur die Hälfte. (Achtung: Auch Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zählen dazu!).

Das bedeutet: Bei nicht-schadstoffarmen KFZ sind das 1% maximal, bei schadstoffarmen sind es 0,75% maximal.

Mini-Sachbezug

Es geht noch weniger. Denn: Nutzt Ihr Mitarbeiter das Firmen-Kraftfahrzeug nur sehr selten für private Fahren, so kann auch ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Wann ist das der Fall? Multiplizieren Sie dazu die privat gefahrenen Kilometer mit den in der folgenden Tabelle angegebenen Cent-Beträgen. Ist dieser Wert geringer als die Hälfte des halben Sachbezugs, so kann dieser geringere Wert angesetzt werden.

Mehr erfahren

 

WICHTIG: Überprüfen Sie zum Jahresende, ob die Kilometer passend zum Sachbezug sind, wenn ein halber oder Mini-Sachbezug verrechnet wird. Prüfen Sie bitte auch, ob auch das Auto gefahren wird, für das der Sachbezug berechnet wurde!

# Teuerungsprämie muss über LV abgerechnet werden

Viele Unternehmen entschließen sich dazu, auch heuer Ihren Mitarbeitern ein ganz besonderes Weihnachtsgeschenk zu machen: Sie bezahlen Ihnen eine Teuerungsprämie.

Achtung: Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden – eine Auszahlung ist zu wenig!

Die Lohnkontenverordnung sieht vor, dass

  • steuerfreie Teuerungsprämien am Lohnkonto anzuführen sind;
  • zusätzlich auszuweisen ist, in welcher Höhe die Teuerungsprämien aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG geleistet wurden.

Euer Fidas Team

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