Was tun, wenn man die Steuer nicht sofort bezahlen kann?

Es kann schon mal vorkommen, dass man seine Steuervorschreibung nicht sofort oder zur Gänze fristgerecht bezahlen kann. Für diesen Fall gibt es in der Bundesabgabenordnung (BAO) Möglichkeiten, damit man nicht sofort in Verzug gerät und mit Einbringungsmaßnahmen durch die Finanzverwaltung konfrontiert wird.

Man unterscheidet zwischen Zahlungserleichterungen (Raten- und Stundungsansuchen) und der Aussetzung der Einhebung.

Raten- und Stundungsansuchen

Beim Ratenansuchen wird – wie der Name schon sagt – eine Abstattung der Steuerschuld in Teilbeträgen erbeten. Hier werden üblicherweise eine Anzahlung und dann eine Bezahlung des Restbetrages in Monatsraten beantragt. Wichtig ist, dass etwaige Steuerzahlungen, die während der Laufzeit des Ratenansuchens fällig werden (z.B. Einkommensteuer-Vorauszahlungen) eingerechnet werden. Das Ratenan­suchen sollte nicht länger als 12 Monate laufen.

Beim Stundungsansuchen wird die offene Steuerschuld zu einem späteren Zeitpunkt zur Gänze getilgt. Hier wird also nur der Zahlungstermin in die Zukunft verschoben.

Um eine positive Erledigung durch das Finanzamt zu begünstigen, sind folgende Regeln unbedingt einzuhalten:
Wichtig ist, dass der Antrag spätestens am Fälligkeitstag der Abgabenschuld gestellt wird.
Weiters muss die sofortige Begleichung der Steuerschuld eine erhebliche Härte darstellen und die Einbringlichkeit darf nicht gefährdet sein.
Von erheblicher Härte sprechen wir dann, wenn keine leicht verfügbaren Mittel vorhanden sind und vorhandenes Vermögen kurzfristig verschleudert werden müsste oder wenn die sofortige Entrichtung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen würde. Es muss sich also um eine echte finanzielle Notlage handeln.
Gefährdet ist die Einbringlichkeit dann nicht, wenn der finanzielle Engpass nur kurzfristig und durch Vermögen oder künftige Einnahmen gesichert ist.

Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt bei Zahlungserleichterungsansuchen für Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer) einen strengeren Maßstab anlegt, da es sich dabei um Abgaben handelt, die eigentlich von Dritten getragen und von Ihnen nur einbehalten werden. Hier werden Ansuchen um Zahlungserleichterung nur in Ausnahmefällen positiv erledigt.

Ist die gestundete Steuerschuld größer als € 750,–, fallen auch Stundungszinsen an. Diese betragen 4,5% über dem Basiszinssatz (dzt. – 0,62%). Es handelt sich dabei also nicht um ein unbedingt billiges „Darlehen” durch die Finanz. Außerdem sind Zinsen für die Einkommensteuer steuerlich nicht als Ausgabe absetzbar. Stundungszinsen unter € 50,– werden nicht festgesetzt.

Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige während eines Zahlungserleicherungsansuchens ganz besonders auf die pünktliche Zahlung ALLER Abgaben (auch jener, welche nicht gestundet wurden) achten, da sonst „Terminverlust” eintritt und die Abgabenschuld sofort und zur Gänze fällig wird.

Aussetzung der Einhebung

Der sogenannte Aussetzungsantrag ist dann sinnvoll, wenn gegen einen Steuerbescheid Beschwerde erhoben wurde und die Aussichten auf positive Erledigung gut sind. Da eine Be­schwerde keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat, wäre die angefochtene Steuer laut Bescheid trotzdem fristgerecht zu zahlen.
Die Aussetzung kann nur für jenen Teil der Abgabenschuld beantragt werden, der strittig ist.
Wichtig ist auch, dass der Antrag auf Aussetzung spätestens am Fälligkeitstag der Abgabe gestellt wird.

Auf die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hat man einen Rechtsanspruch. Ausnahmen sind, wenn die Beschwerde wenig Erfolg versprechend erscheint oder der Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht vom Anbringen des Steuerpflichtigen abweicht oder wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist.

Auch beim Antrag auf Aussetzung gibt es Zinsen. Wenn eine ausgesetzte Steuer nach Erledigung der Beschwerde doch noch zu zahlen ist, fallen Aussetzungszinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz (dzt. – 0,62%) an.
Auch hier gilt, dass Aussetzungszinsen für Einkommensteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Aussetzungszinsen werden erst ab einer Höhe von € 50,– festgesetzt.

Werden Anträge auf Zahlungserleichterung oder Aussetzung der Einhebung abgelehnt, ist die Steuerschuld binnen einer Nachfrist zu begleichen. Diese wird vom Finanzamt vorgeschrieben und beträgt im Normalfall 1 Monat.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die BAO für den Steuerschuldner einige Möglichkeiten vorsieht, Abgabenrückstände später zu zahlen, wenn dieser einmal in einen finanziellen Engpass gerät. Scheuen Sie sich daher nicht, rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir zeitgerecht die optimale Lösung für Ihr Zahlungsproblem finden und fristgerecht einen Antrag beim Finanzamt für Sie stellen können.

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