Steuerzuckerl statt gratis
Schokolade?

Wie steigert man die Mitarbeiterzufriedenheit und deren Motivation? Eine Frage, die sich viele Unternehmen stellen. Dabei fällt oft der Begriff „Gewinnbeteiligung“. Welche Vor- und Nachteile kann so ein zusätzliches Gehalt haben? Und wie sieht das Ganze steuerlich aus? Erfahren die wichtigsten Punkte dazu in diesem Beitrag.

Soll ich meine Mitarbeiter am Gewinn beteiligen?
Haben Sie auch schon darüber nachgedacht, wie Sie Mitarbeiter stärker im Unternehmen integrieren können? Oder ist die gratis Schokolade längst nicht mehr genug, um Mitarbeiter dauerhaft halten zu können? Dann können Sie Ihren Arbeitnehmern nun ein besonderes Zuckerl zukommen lassen. Das ist nicht nur gesünder als Schokolade, sondern steigert gleichzeitig die Arbeitsmotivation und Mitarbeiterbindung!

# Die steuerfreie Gewinnbeteiligung bis zu EUR 3.000,– pro Jahr
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung (§3 Abs. 1 Z 35 EStG) wurde mit der ökosozialen Steuerreform eingeführt. Die Umsetzung hat in der Praxis für einige Fragen gesorgt. Auch in der Literatur wurden einige problematische Punkte angesprochen. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einer Mitteilung zu den häufig auftretenden Fragen Stellung bezogen (zur „Info des BMF betreffend Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 / 35 EStG“ geht es hier).

Wir möchten die Highlights hervorheben:

# Steuerzuckerl
Ab 1. Jänner 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000,- im Kalenderjahr steuerfrei – jedoch sozialversicherungspflichtig – auszahlen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gilt bereits ab 2022 und bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat – zu dessen Erfolg die Mitarbeiter beigetragen haben. Als Referenz wird hier das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) herangezogen.

VORSICHT: Übersteigt die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre, besteht insoweit keine Steuerfreiheit.

Good to know: Bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung handelt es sich um einen Freibetrag, zu gut deutsch: auch bei Überschreiten des Grenzwertes bleiben die € 3.000,- steuerfrei.

# Mitarbeitermotivation
Eine Beteiligung am Erfolg des Unternehmens ist für die Mitarbeiter natürlich ein Leistungsansporn, denn die Höhe der Gewinnbeteiligung kann, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch von leistungsbezogenen Kriterien wie Umsatz, Erlös oder Deckungsbeitrag abhängig sein.

Dabei darf folgende Grundregel jedoch nicht übersehen werden: Gleiches Recht für alle!

Die Zuwendungen müssen an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt wird, muss die Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung sachlich begründet und aus einer freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein.

Attention: Eine willkürliche Zuwendung an bestimmte Personen oder individuelle Zielvorgaben schaden der Steuerfreiheit. Eine unterschiedliche Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern muss daher anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn einzelne Mitarbeiter der Gruppe ohne sachliche Begründung abweichende, vorteilhaftere Prämienzusagen erhalten.

# Mitarbeiterbindung
Durch die Gewährung der steuerfreien Gewinnbeteiligung können Sie außerdem die Mitarbeiterbindung nachhaltig stärken.

# Beschäftigungsausmaß: Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) kann als Gruppenmerkmal herangezogen werden – es darf jedoch keine Auswirkung auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung haben.

# Treue: Als weiteres Gruppenmerkmal kann die Dauer der Betriebszugehörigkeit dienen.

# Voraussetzung für die Zuwendung ist ein aufrechtes Dienstverhältnis, auch wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Somit könnten auch Mitarbeiter in Eltern- oder Bildungskarenz eine Gewinnbeteiligung steuerfrei erhalten.

# (Don’t) do it: Soll ich oder soll ich nicht?
Sie sind sich unsicher, ob das Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ für Ihr Unternehmen sinnvoll ist? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns gleich heute. Ihre Fidas-Experten helfen Ihnen gerne weiter.

 

Link und Bildcredits: https://unsplash.com/photos/q4oWpj-J0uk  – eniko kis

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