Umsatzsteuer Wellnesspackages – Übergang Steuerschuld – Rechnungsanforderungen

Aufteilung eines Pauschalentgelts bei Beherbergung mit Wellnesspackages
Der VwGH befasste sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Pauschalangeboten eines Wellness-Hotels. In den fraglichen Jahren wurden bestimmte SPA Leistungen im Rahmen verschiedener Packages zu einem Pauschalpreis verrechnet.

Zusätzlich hatte man die Möglichkeit weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Versteuerung der Einzelleistungen erfolgte zum Normalsteuersatz die Packages (Nächtigung und SPA-Leistungen) wurden zum begünstigen Steuersatz angeboten.

Die vom BFG bestätigte Rechtsansicht der Abgabenbehörden wonach SPA-Leistungen keine unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung darstellen wurde auch vom VwGH geteilt. Hinsichtlich der Beurteilung von unselbständigen Nebenleistungen teilen lt. VwGH Nebenleistungen nach allgemeinen Grundsätzen das Schicksal der Hauptleistung. Das Vorliegen von Nebenleistungen setzt voraus, dass es sich regelmäßig um mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt. Für die Beurteilung welche Nebenleistungen üblicherweise im Hotel- und Gaststättengewerbe an Gäste erbracht werden, ist nach Ansicht der Literatur ein Orientieren an Beherbergungsbetrieben der mittleren Kategorie erforderlich. Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, dass sich die Beurteilung der strittigen SPA-Leistungen als Nebenleistung an Hotels der 5-Sterne-Kategorie zu orientieren hat und damit in Folge die gleichen Leistungen, angeboten von einem Hotel einer niedrigeren Kategorie im Unterschied mit dem Normalsteuersatz zu besteuern sind, würde dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer widersprechen.

Einvernehmlichkeit nicht ausreichend für den Übergang der Steuerschuld

Ein Übergang der Steuerschuld ist letztendlich vom Vorliegen einer Bauleistung abhängig. Sollten sich die am Leistungsaustausch Beteiligten Personen darauf einigen, dass ein Übergang der Steuerschuld vorliegt, so steht das Fehlen einer Bauleistung dieser Betrachtungsweise entgegen.

Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25. 4. 2018, Ro 2017/13/000) war die Unterbringung von Arbeitnehmern, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Werkzeuge, Arbeitskleidung und Verpflegung in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben. Der Rechnungsempfänger und der Subunternehmer beriefen sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit erbrachten Bauleistungen auf die Zweifelsregel der Umsatzsteuerrichtlinien, nach denen im Zweifelsfall vom Leistenden und vom Leistungsempfänger das Vorliegen einer Bauleistung angenommen werden kann. Da jedoch für den VwGH Richtlinien keine Bindungswirkung entfalten und auf das tatsächliche Vorliegen von Bauleistungen abzustellen ist, wurde die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld verneint.

Mindestanforderungen Vorsteuerabzug

Die materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug liegt nur vor falls ein Leistungsaustausch als nachgewiesen gilt. Im vorliegenden Fall konnte Art und Umfang der sonstigen Leistung (Reinigung) weder durch die Rechnung noch durch zusätzlich vorgelegte Unterlagen ausreichend nachgewiesen werden, und damit fehlt es trotz der jüngsten EuGH Rechtsprechung an der Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Das BFG erläutert, entsprechend der jüngeren Rechtsprechung des EuGH, dass unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerneutralität auch bei Vorliegen von formellen Rechnungsmängeln der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, falls der Steuerverwaltung ausreichende Angaben hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen vorliegen. Die Abgabenbehörde habe daher zusätzlich zur Prüfung der Rechnung auch weitere Informationen die vom Abgabenpflichtigen beigebracht werden für die Gewährung des Vorsteuerabzuges zu berücksichtigen.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung führt somit aus der Sichtweise des BFG nämlich dann zum Verlust des Vorsteuerabzuges falls die Rechnungsmängel auch mit den gemeinsam vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumt werden können. Ist es der Steuerverwaltung nicht möglich festzustellen, ob überhaupt eine Leistung erbracht wurde, fehlen damit die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Der damit ausgeschlossene Vorsteuerabzug führt jedoch nicht dazu, dass entsprechend
§ 11 Abs. 14 UStG die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung entfällt.

So führten im konkreten Fall folgende Punkte zum Versagen des Vorsteuerabzuges durch den BFG:

  • Die allgemeine Bezeichnung Reinigungsarbeiten ist nicht ausreichend für das Erfordernis der Bezeichnung über Art und Umfang der erbrachten Leistung.
  • Die vorgelegten Unterlagen sagen nichts darüber aus welche Gebäudeteile an welchen Adressen gereinigt wurden.
  • Für den Umfang der Leistung sind genauere Angaben darüber wie viele Personen wie viele Stunden im Einsatz waren notwendig. Die vorgelegten Reinigungsprotokolle wurden nicht zeitgereicht erstellt, sondern erst zwei Jahre nach Leistungserbringung nachvollzogen.

Mangels ausreichender und schlüssiger Angaben über Art und Umfang der erbrachten Leistung ist die Verrechnung des Entgelts nicht nachvollziehbar, und auch die zusätzlich vorgelegte Personaleinsatzplanung ist mangels Nachvollziehbarkeit und Veränderbarkeit nicht als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Leistungserbringung ausreichend.

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