Transportleistungen für Güterbeförderungen ins Drittland ab 1.1.2019 bedingt steuerfrei

Transportleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Verfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, sind von der Steuer in Österreich ab 2019 nur noch bedingt steuerbefreit.

Nach bisheriger Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung war die unmittelbare Leistungserbringung an den Versender bzw. Empfänger der Ware keine Voraussetzung für die zwingende Steuerbefreiung.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Mitte 2017 ist künftig die Unmittelbarkeit zwischen Leistungserbringer und Auftraggeber der Leistung eine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Die Weitergabe des Auftrages an einen Subunternehmer führt lt. Europäischem Gerichthof zum Verlust der Steuerbefreiung.
Lässt ein Spediteur die Transportleistung von einem Subunternehmer durchführen, kann nur die Leistung, die direkt an den Versender oder Empfänger der Waren erbracht wird, von der Umsatzsteuer befreit werden, nicht jedoch die Leistung des Unterfrachtführers an den Spediteur. Somit muss dieser dem Spediteur die Umsatzsteuer der Leistung in Rechnung stellen, die wiederum nach den allgemeinen Regeln als Vorsteuer geltend gemacht kann. Der Spediteur kann die Rechnung nach wie vor mit dem Hinweis auf die steuerbefreite grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

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