Reinigungsleistung als Bauleistung
Um die Steuermoral in der Baubranche in den Griff zu bekommen, hat der Gesetzgeber 2002 das System des Übergangs der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (“Reverse Charge System”) auch auf Bauleistungen ausgeweitet. Der Katalog der Bauleistungen wurde mit 1.1.2011 auf Reinigungsleistungen ausgeweitet.
Als Folge dessen stellt der die Bauleistung erbringende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und kassiert von seinem Kunden (= Empfänger der Bauleistung) nur den Nettobetrag ein, während der Kunde den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuliefern hat.
Allerdings ist nicht jeder “Kunde” eines Bauleistungen erbringenden Unternehmers zur Umsatzsteuerabfuhr verpflichtet, sondern nur jener,
Was zählt zu den Reinigungsleistungen?
Das Finanzministerium beschränkt den Begriff “Reinigungsleistung” nicht nur auf die Bauendreinigung, sondern sieht auch in folgenden Reinigungsleistungen eine “Bauleistung”:
Keine als Bauleistung zu qualifizierende “Reinigungsleistung” liegt in den folgenden Fällen vor:
Folgen für Vermieter, Wohnungseigentumsgemeinschaften und Hausverwalter
Vermieter und Wohnungseigentumsgemeinschaften sowie Hausverwalter erbringen üblicherweise keine Bau- oder Reinigungsleistungen und werden auch nicht mit der Erbringung von Bau- oder Reinigungsleistungen beauftragt. Sie treten vielmehr in Vertretung der Hausgemeinschaft auf und agieren als Auftraggeber des Bau- oder Reinigungsleistungen erbringenden Unternehmens.
Nur für den Fall, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft im Auftrag der einzelnen Wohnungseigentümer eine Bau- oder Reinigungsleistung an ein Bauleistungsunternehmen in Auftrag gibt, müsste die Rechnung an die Wohnungseigentumsgemeinschaft netto ausgestellt werden. Dann hätte die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Umsatzsteuer für die Bauleistung an das Finanzamt abzuführen.
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