Gutes tun und Steuern sparen!

Gutes tun und Steuern sparen!

Fundraising- und Charityaktivitäten sind im angloamerikanischen Raum angesehen und steuerlich absetzbar. In Österreich sind die Möglichkeiten, diese Ausgaben steuerlich zu verwerten, dagegen eingeschränkt.
Nach den österreichischen Vorschriften sind Spenden als freiwillige Zuwendungen nicht von der Steuer abzugsfähig. Im Einkommenssteuergesetz werden jedoch bestimmte Zuwendungen ausdrücklich aufgezählt, die bis zu 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich verwertbar sind.

Spendenbegünstigt sind etwa
Universitäten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die österreichische Nationalbibliothek, Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und das Bundesdenkmalamt, andere Museen, wenn diese einen den Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben, Dachverbände von Vereinen deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist und andere mehr.

Juristische unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften und juristischen Personen (Vereine), die im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft zu tun haben, benötigen für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit einen sogenannten „Spendenbegünstigungsbescheid”. Dieser Bescheid ist beim Bundesministerium zu beantragen. Werden Spenden an Organisationen bezahlt, die einen solchen Bescheid vorweisen können, so sind diese steuerlich absetzbar. Die aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Absetzbarkeit bei Sponsoring

Zunehmend wird auch in Österreich Sport- und Kultursponsoring als Werbeleistung genutzt. Im Gegensatz zu Spenden handelt es sich beim Sponsoring um ein Rechtsgeschäft, das durch einen Leistungsaustausch zwischen Sponsor und Leistungsempfänger gekennzeichnet ist. Der Sponsor verpflichtet sich zu einer Geld- oder Sachleistung während der Empfänger dafür als Werbeträger auftritt. Steuerlich verwertbar ist dies jedoch nur dann, wenn die Sponsorleistung als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommenen Verpflichtungen zur Werbeleistungen angesehen wird. Die Angemessenheit der Sponsorleistungen orientiert sich dabei an der Eignung des Gesponserten, Werbewirkung zu erzielen, also insbesondere an dessen Medienpräsenz, Größe und territorialem Bekanntheitsgrad.

Um die steuerliche Sicherung zu gewährleisten, sollte im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung ein Leistungspaket geschnürt werden, das detailliert die vom Gesponserten zu erbringenden Leistungen aufzählt. Insbesondere sollten die folgenden Punkte darin behandelt werden:

  • Erwähnung im Jahresbericht des Gesponserten
  • Erwähnung bei der Eröffnungsfeier oder einer Pressekonferenz
  • Berichterstattung über die Unterstützung des Sponsors
  • Einbeziehung des Sponsors in die Werbung für die Veranstaltung (der Name des Sponsors sollte auf Plakaten oder Eintrittskarten aufscheinen)
  • Anbringen von Hinweisen in den Räumlichkeiten des Gesponserten

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