Zivilgerichtliche Prozesskosten – steuerlich absetzbar?

Zivilgerichtliche Prozesskosten sind Kosten für Rechtsvertretung/Anwalt, Pauschalgebühren sowie sonstige mit einem Zivilprozess zusammenhängende Kosten wie z.B. Kosten eines Sachverständigen. Zivilprozesse sind z.B. Schadenersatzprozesse, Arbeitsrechtsprozesse, streitige Scheidungsverfahren, Verfahren wegen Mängel. In einem Zivilprozess hat allerdings stets der Verlierer des Prozesses die gesamten Prozesskosten (auch jene des Gewinners) zu tragen.

Ein berufsbedingter Zivilprozess z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes oder über eine Schadenersatzforderung aus dem Dienstverhältnis können vom Arbeitnehmer als Werbungs­kosten steuerlich abgesetzt werden.

Zivilprozesse, die die Privatsphäre betreffen, können nur unter den strengen Voraussetzungen der „außergewöhnlichen Belastungen“ steuerlich abgesetzt werden. Eine außergewöhnliche Belastung muss Aufwendungen betreffen, die für den Steuerpflichtigen

  • außergewöhnlich sind,
  • zwangsläufig erwachsen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
  • zudem darf auch kein Abzugsverbot vorliegen

Diese Merkmale müssen gleichzeitig vorliegen, sonst liegt keine außergewöhnliche Belastung vor.

Für Zivilprozesse hat die Rechtsprechung festgestellt, dass die Kosten dafür nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn die Prozessführung unmittelbar zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des Steuerpflichtigen notwendig ist. Die Rechtsprechung ist sehr restriktiv mit der Zuerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung, so vertritt das höchste Verwaltungsgericht – nämlich der Verwaltungsgerichtshof – die Auffassung, dass Zivilprozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig sind, womit bislang Zivilprozesskosten nahezu nicht steuerlich absetzbar waren.

Eine jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zivilprozesskosten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen eines ärztlichen Kunstfehlers führte jedoch zum Abgehen von den bisher sehr strengen Grundsätzen der Rechtsprechung. Anzumerken ist jedoch, dass der ärztliche Kunstfehler dazu führte, dass die Gesundheit der Patientin irreversibel zerstört worden war, und folglich im wahrsten Sinne des Wortes eine außergewöhnliche Situation vorlag. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Zivilprozesskosten als steuerlich abzugsfähig akzeptiert. Somit werden künftig Aufwendungen im Zusammenhang mit Zivilprozessen, soweit diese existentiell wichtige Bereiche des Lebens betreffen, als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Allerdings werden Prozesskosten, die zwar weder mutwillig noch leichtfertig geführt werden, aber keine existenziellen Bedürfnisse betreffen, nach wie vor steuerlich nicht abzugsfähig sein.

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