Für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten ist es erforderlich, dass
Unter „Krankheit“ versteht der Fiskus eine „gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert“. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten, für die Erhaltung der Gesundheit, Verhütungsmittel, Kosten für eine Verjüngungskur, für eine Frischzellenbehandlung oder für Schönheitsoperationen.
Welche Kosten können geltend gemacht werden?
Liegt eine Krankheit vor, können unter anderem folgende Kosten steuerlich geltend gemacht werden:
Selbstbehalt für Krankheitskosten
Krankheitskosten stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. Die Höhe dieses Selbstbehalts ist abhängig von der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen. So beträgt er beispielsweise bei einem Einkommen zwischen € 14.600 und € 36.400 10%, bei einem Einkommen von über € 36.400 12%. Dieser Prozentsatz reduziert sich um je einen Prozentpunkt sofern der Alleinverdiener oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Unser Tipp:
Um den Selbstbehalt so weit als möglich zu überschreiten und damit von einer höheren Steuerersparnis profitieren zu können, sollte – soweit beeinflussbar – versucht werden, möglichst viele außergewöhnliche Belastungen in ein Kalenderjahr zusammenzuziehen. Denkbar wäre das etwa dann, wenn eine umfangreiche Gebisssanierung ansteht. Wird diese innerhalb eines Jahres durchgeführt, kann in der Regel ein größerer Kostenanteil steuerlich geltend machen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass dabei nicht entscheidend ist, wann die Behandlung durchgeführt wurde, sondern wann der Patient das Honorar bezahlt hat.
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