Handymasten auf bäuerlichen Grundstücken

Handymasten auf bäuerlichen Grundstücken

Zahlreiche Land- und Forstwirte dulden auf ihren Liegenschaften und landwirtschaftlichen Gebäuden die Errichtung von Handymasten. Dafür erhalten sie Entschädigungen und Sachzuwendungen.
Ein jüngstens ergangenes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis hat Entgelte für die teilweise Überlassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes zur Errichtung und Betreibung eines Handymastes den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Das Urteil hat unter anderem Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Da die Handymasteneinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, sind sie im Rahmen der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen darf. Eine Option zu einem 20%-igen Umsatzsteuersatz ist bei regelbesteuerten Betrieben aber möglich.
Das Urteil begründete das Höchstgericht mit der fehlenden Nutzungsmöglichkeit der Grundstücksfläche als Weide. Die Nutzung der Fläche als Handymastenstation durch Dritte stehe mit der Landwirtschaft in keinem Zusammenhang. Diese Teilfläche könne daher dem Betriebsvermögen der Landwirte nicht mehr zugerechnet werden. Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung dieser Teilfläche führen daher zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft?

Lange Zeit war es strittig, ob die Entgelte für die teilweise Überlassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes für die Errichtung und Betreibung eines Handymastes im Rahmen der Einkommensteuer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Die Finanzbehörde ordnete diese Einkünfte der Vermietung und Verpachtung zu. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) vertrat hingegen die Auffassung, dass die Entgelte den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind. Bei einer Zuordnung der Handymasteneinnahmen zur Land- und Forstwirtschaft bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von € 10.000 sowie bei Einmalentgelten bis zu € 15.000 darf der Gewinn mit 70% der Gesamteinnahmen angesetzt werden darf. Bei einer Zuordnung der Handymasteneinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dürfen dagegen nur die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben, die in der Regel niedriger als die 30%-igen pauschalen Betriebsausgaben sind, in Abzug gebracht werden.

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