Zwangsstrafe

Die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO ist ein behördliches Druckmittel, das dazu dient, die Befolgung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen.

Hier sind die wesentlichen Details zur Definition und Anwendung:

  • Zweck und Charakter: Sie dient nicht der Bestrafung eines Delikts im Sinne des Finanzstrafgesetzes, sondern als Instrument der Abgabeneinhebung, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Sie wird den Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs. 2 BAO zugeordnet.
  • Festsetzung: Die Zwangsstrafe wird durch einen Bescheid festgesetzt. Da dieser Bescheid von Amts wegen ergeht, ist für seine Erlassung kein vorheriges Anbringen (Antrag) des Steuerpflichtigen erforderlich.
  • Höchstgrenze: Die Zwangsstrafe kann bis zu einem Betrag von EUR 5.000,- festgesetzt werden.
  • Fälligkeit: Die Verpflichtung zur Zahlung tritt mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides ein.
  • Folgen bei Säumnis: Da die Zwangsstrafe ein Nebenanspruch (und keine Nebengebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO) ist, kann bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Zwangsstrafe gegebenenfalls ein Säumniszuschlag anfallen.

Im Gegensatz zu Zwangsstrafen sind Ordnungsstrafen (§ 112 BAO) oder Mutwillensstrafen (§ 112a BAO) gesonderte Sanktionen, die jedoch hinsichtlich ihrer Fälligkeit denselben Regeln folgen.