unecht umsatzsteuerbefreit

Eine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn ein Umsatz zwar von der Umsatzsteuer befreit ist, der Unternehmer jedoch keinen Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Eingangsleistungen geltend machen darf.

Merkmale

  • Keine Umsatzsteuer auf den Umsatz
  • Kein Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen
  • Vorsteuer erhöht Aufwand bzw. Anschaffungskosten

Typische Beispiele (§ 6 Abs. 1 UStG)

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 6 Abs. 1 Z 16)
  • Heilbehandlungen (Ärzte) (§ 6 Abs. 1 Z 19)
  • Bank- und Versicherungsumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 8)
  • Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27)

Kurzbeispiel

Ein Arzt kauft Geräte um € 6.000 inkl. USt:
→ Vorsteuer nicht abzugsfähig, daher volle € 6.000 Kosten.

Abgrenzung zur echten Steuerbefreiung

Bei der echten Steuerbefreiung ist der Umsatz ebenfalls steuerfrei, jedoch bleibt der Vorsteuerabzug erhalten (§ 12 Abs. 1 UStG). Dadurch bleibt die Umsatzsteuer wirtschaftlich neutral. Echte Steuerbefreiungen betreffen vor allem grenzüberschreitende Umsätze, insbesondere Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG) und innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 UStG).

  • Unecht steuerfrei: keine USt, kein Vorsteuerabzug
  • Echt steuerfrei: keine USt, Vorsteuerabzug möglich