Eine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn ein Umsatz zwar von der Umsatzsteuer befreit ist, der Unternehmer jedoch keinen Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Eingangsleistungen geltend machen darf.
Merkmale
Typische Beispiele (§ 6 Abs. 1 UStG)
Kurzbeispiel
Ein Arzt kauft Geräte um € 6.000 inkl. USt:
→ Vorsteuer nicht abzugsfähig, daher volle € 6.000 Kosten.
Abgrenzung zur echten Steuerbefreiung
Bei der echten Steuerbefreiung ist der Umsatz ebenfalls steuerfrei, jedoch bleibt der Vorsteuerabzug erhalten (§ 12 Abs. 1 UStG). Dadurch bleibt die Umsatzsteuer wirtschaftlich neutral. Echte Steuerbefreiungen betreffen vor allem grenzüberschreitende Umsätze, insbesondere Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG) und innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 UStG).