Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Steuerschuld kraft Rechnungslegung bedeutet, dass eine Steuer allein deshalb an das Finanzamt abgeführt werden muss, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen wurde – unabhängig davon, ob der Umsatz tatsächlich steuerpflichtig war.

Hier die zwei wesentlichen Tatbestände zusammengefasst:

  • Unrichtiger Steuerausweis (§ 11 Abs. 12 UStG): Ein Unternehmer erbringt eine Leistung, weist aber in der Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag aus (z. B. 20 % statt 10 %). Er schuldet den gesamten ausgewiesenen Betrag, während der Empfänger meist nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen darf.
  • Unberechtigter Steuerausweis (§ 11 Abs. 14 UStG): Es wird Steuer ausgewiesen, obwohl keine Leistung ausgeführt wurde oder der Aussteller kein Unternehmer ist. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbrauch und unberechtigtem Vorsteuerabzug.

Wichtige Konsequenzen:

  • Entstehung: Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rechnung ausgefolgt wurde.
  • Berichtigung: Die Steuerschuld kann durch eine formelle Rechnungsberichtigung gegenüber dem Empfänger beseitigt werden, wobei dies erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung wirkt.
  • Sonderfälle: Auch Kleinunternehmer, die trotz Befreiung USt ausweisen, oder Unternehmer, die fälschlich USt fakturieren, obwohl die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge), schulden diesen Betrag kraft Rechnungslegung.

Ausnahme

Es gibt eine bedeutende Ausnahme von der Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn Rechnungen an Nicht-Unternehmer (Endverbraucher) ausgestellt werden und keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Da Endverbraucher (Nicht-Unternehmer) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann der Fiskus durch den zu hohen oder unberechtigten Steuerausweis keinen Schaden erleiden.