Steuerschuld kraft Rechnungslegung bedeutet, dass eine Steuer allein deshalb an das Finanzamt abgeführt werden muss, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen wurde – unabhängig davon, ob der Umsatz tatsächlich steuerpflichtig war.
# Hier die zwei wesentlichen Tatbestände zusammengefasst:
- Unrichtiger Steuerausweis (§ 11 Abs. 12 UStG): Ein Unternehmer erbringt eine Leistung, weist aber in der Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag aus (z. B. 20 % statt 10 %). Er schuldet den gesamten ausgewiesenen Betrag, während der Empfänger meist nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen darf.
- Unberechtigter Steuerausweis (§ 11 Abs. 14 UStG): Es wird Steuer ausgewiesen, obwohl keine Leistung ausgeführt wurde oder der Aussteller kein Unternehmer ist. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbrauch und unberechtigtem Vorsteuerabzug.
# Wichtige Konsequenzen:
- Entstehung: Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rechnung ausgefolgt wurde.
- Berichtigung: Die Steuerschuld kann durch eine formelle Rechnungsberichtigung gegenüber dem Empfänger beseitigt werden, wobei dies erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung wirkt.
- Sonderfälle: Auch Kleinunternehmer, die trotz Befreiung USt ausweisen, oder Unternehmer, die fälschlich USt fakturieren, obwohl die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge), schulden diesen Betrag kraft Rechnungslegung.
# Ausnahme
Es gibt eine bedeutende Ausnahme von der Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn Rechnungen an Nicht-Unternehmer (Endverbraucher) ausgestellt werden und keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Da Endverbraucher (Nicht-Unternehmer) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann der Fiskus durch den zu hohen oder unberechtigten Steuerausweis keinen Schaden erleiden.