Registrierkassenpflicht

Die Registrierkassenpflicht umfasst die Verpflichtung zur elektronischen Einzelaufzeichnung von Barumsätzen mittels eines Systems, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Systeme müssen mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ausgestattet sein, um die Unveränderbarkeit der Daten zu gewährleisten. Die Registrierkassenpflicht dient der lückenlosen und manipulationssicheren Erfassung von Bargeschäften.

Anwendungsgrenze
Die elektronische Aufzeichnungspflicht ist verpflichtend, sofern der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen mindestens EUR 15.000,- beträgt und davon mindestens EUR 7.500,- Barumsatz sind. Zum Barumsatz zählen dabei auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarten, mit anderen elektronischen Zahlungsmethoden wie Quick oder Mobiltelefon sowie die Bezahlung mit Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen. Erst wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein geeignetes Kassensystem besitzen.