Der Investitionsfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren. Er reduziert den steuerpflichtigen Gewinn zusätzlich zur regulären Abschreibung (AfA).
Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich:
Für begünstigte Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 gelten erhöhte Sätze von 20 % bzw. 22 %.
Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Bestimmte Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude und gebrauchte Wirtschaftsgüter, sind ausgeschlossen.
Der IFB kann für Anschaffungs- und Herstellungskosten von maximal 1 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Für dasselbe Wirtschaftsgut kann nicht gleichzeitig ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag beansprucht werden.
Rechtsgrundlage: § 11 EStG 1988.