Die Einlagenrückgewähr bezeichnet die Rückzahlung von Vermögen einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) an ihre Gesellschafter. Erfolgt diese ohne gesetzliche Grundlage oder außerhalb zulässiger Gewinnausschüttungen, liegt eine unzulässige Einlagenrückgewähr vor. Das kann Rückzahlungsverpflichtungen, Haftungsfolgen und weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Unentgeltliche Vermögensübertragung
- Die GmbH schenkt dem Gesellschafter ein Grundstück oder ein Fahrzeug.
- Beispiel: Verkehrswert des Grundstücks EUR 500.000, Kaufpreis EUR 0.
Verkauf unter dem Verkehrswert
- Die GmbH verkauft eine Immobilie oder ein Fahrzeug deutlich unter Marktwert.
- Beispiel: Verkehrswert EUR 400.000, Verkauf an den Gesellschafter um EUR 250.000. Die Differenz von EUR 150.000 stellt eine verbotene Einlagenrückgewähr dar.
Ankauf über dem Verkehrswert
- Die GmbH kauft ein Wirtschaftsgut vom Gesellschafter zu einem überhöhten Preis.
- Beispiel: Verkehrswert EUR 80.000, Kaufpreis EUR 140.000.
Unverzinsliches oder nicht besichertes Darlehen
- Die GmbH gewährt dem Gesellschafter ein Darlehen ohne angemessene Verzinsung oder ohne ausreichende Sicherheiten.
- Insbesondere problematisch, wenn die Rückzahlung wirtschaftlich fraglich ist.
Verzicht auf Forderungen
- Die GmbH verzichtet ohne wirtschaftlichen Grund auf Forderungen gegen den Gesellschafter.
- Beispiel: Verrechnungskonto des Gesellschafters EUR 200.000 wird erlassen.
Übernahme privater Kosten
- Die GmbH bezahlt private Urlaubsreisen, Renovierungen des Privathauses oder private Anwaltskosten des Gesellschafters ohne fremdübliche Grundlage.
Unangemessen niedrige Miete
- Die GmbH vermietet eine Wohnung an den Gesellschafter zu einem deutlich unter dem Marktpreis liegenden Mietzins.
Unentgeltliche Nutzung von Wirtschaftsgütern
- Der Gesellschafter nutzt Firmenfahrzeuge, Immobilien oder Maschinen dauerhaft kostenlos, obwohl keine lohnsteuerliche Erfassung oder angemessene Gegenleistung erfolgt.
Überhöhte Geschäftsführervergütung
- Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein unangemessen hohes Gehalt oder eine unangemessen hohe Abfertigung, die einem Fremdvergleich nicht standhält.
Besicherung privater Verbindlichkeiten
- Die GmbH übernimmt Bürgschaften oder bestellt Pfandrechte für private Kredite des Gesellschafters, ohne dass ein überwiegendes Gesellschaftsinteresse besteht.
Zahlungen an nahestehende Personen
- Die GmbH bezahlt Leistungen an Angehörige des Gesellschafters, obwohl keine oder nur geringwertige Leistungen erbracht werden.
Verdeckte Gewinnausschüttung ohne Bilanzgewinn
- Entnahmen des Gesellschafters werden nicht als Darlehen oder Gewinnausschüttung behandelt, sondern verbleiben dauerhaft auf dem Verrechnungskonto ohne Rückzahlungsabsicht.