Zwei Jobs unter einem Hut

Sei es aus finanzieller Notwendigkeit oder aus (finanziellem) Ehrgeiz, aus Leidenschaft oder Idealismus – viele Menschen bessern ihr Einkommen durch eine Nebentätigkeit auf. Blickt man auf die Hard Facts unserer Gesetzbücher, offenbaren sich mehrere Pfade durch einen dichten Dschungel: Einer Nebentätigkeit kann in einem zusätzlichen Dienstverhältnis nachgegangen werden, ebenso wie in selbstständiger Arbeit bzw. im Gewerbebetrieb. Jede dieser Varianten bringt Vor- und Nachteile mit sich, doch gemein haben sie alle, dass es hinsichtlich Steuer und Sozialversicherung einige wesentliche Aspekte zu beachten gibt. Wir wollen das Dickicht dieses Dschungels ein wenig lichten. Mehrere Dienstverhältnisse Gehen Sie als Arbeitnehmer zwei oder mehr Dienstverhältnisse ein, können die einzelnen Einkünfte oberhalb und/oder unterhalb der Gering-fügigkeitsgrenze (Stand 2022: € 485,85) liegen. In (fast) jedem Fall müssen Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Arbeitnehmer-veranlagung vornehmen. Eine Ausnahme macht das Finanzamt nur bei steuerpflichtigen Jahresgesamteinkommen bis € 12.000. Sozialversicherung. Liegen die Einkünfte aus einem einzelnen Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze, wird der Sozialversicherungsbeitrag vom jeweiligen Arbeitgeber von Ihren Bezügen abgezogen und an den Sozialversicherungsträger abgeführt. Bei Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze hingegen kommt es zu einer Nachforderung, sofern Sie mit Ihrem Monatseinkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese Nachforderung erreicht Sie üblicherweise im Herbst des Folgejahres und beläuft sich auf 14,62 % der geringfügigen Einkünfte, auf die noch kein SV-Beitrag abgeführt wurde. Ihre Nachzahlungen können Sie in der folgenden Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend machen. Um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden, können Sie Ihr tatsächliches Einkommen schon im laufenden Jahr bei der Versicherung melden und die Beiträge monatlich leisten. Steuer. Ihre jährliche Steuerlast beruht auf der Summe all Ihrer Löhne und Gehälter (exkl. Sonderzahlungen) abzüglich der Sozialversicherungs-beiträge und anderer Ausgaben, die Sie steuerlich geltend machen können. Standen Sie im relevanten Jahr nun parallel in mehreren Arbeits-verhältnissen, kommt es zu einer Steuernachforderung unter Berück-sichtigung ihres Jahresgesamteinkommens und bereits geleisteter Lohnsteuerzahlungen. Jahreseinkommen von maximal € 12.000 sind steuerfrei. Dienstverhältnis meets Selbstständigkeit Anders gestaltet sich die Lage, wenn Sie neben Ihrem Beschäftigten-verhältnis einer selbstständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Belaufen sich Ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf maximal € 730,- im Jahr, müssen diese nicht gemeldet werden, unabhängig davon, wie viel Sie in Ihrem Beschäftigtenverhältnis verdienen. Sie können also wie gewöhnlich im Folgejahr eine Arbeitnehmerveranlagung vornehmen. Liegen Ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit jedoch über € 730,- im Jahr und Ihr Jahresgesamteinkommen gleichzeitig über € 12.000, müssen Sie bis zum 30. April – bzw. 30. Juni bei Nutzung von Finanz-Online – eine Einkommensteuererklärung einreichen. Bleiben Sie unter der Grenze von maximal € 12.000, ist die Einkommensteuererklärung nicht zwingend, kann aber sinnvoll sein, da aufgrund des Arbeitsverhältnisses Negativsteuer anfallen könnte. Sozialversicherung. Die Sachlage punkto Dienstverhältnis ändert sich nicht: Bei Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze sind Sie in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Kommt eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit hinzu, ergibt sich eine zusätzliche Pflichtversicherung. Die Beitragshöhe wird im Voraus bis maximal zur Höchstbemessungsgrundlage vorgeschrieben und im Nachhinein mittels Nach- oder Rückzahlung exakt abgerechnet. Bleiben Sie mit Ihrer Selbstständigkeit unter der Gewinngrenze von derzeit € 5.830,20, können Sie um Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung ansuchen. Sollte die Grenze schließlich doch überschritten werden, kommt es zu einer Nachforderung der Beiträge. Steuer. Grundsätzlich werden steuerpflichtige Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Arbeit, die in Summe über € 12.000 liegen, gemeinsam und vollumfänglich versteuert. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die € 730 nicht übersteigen, sind steuerfrei. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zwischen € 730 und € 1.460 müssen gemeldet werden, allerdings ist nur jener Teil, der € 730 übersteigt, steuerpflichtig. Dieser Betrag wird verdoppelt und gemeinsam mit den Einkünften aus Ihrem Arbeitsverhältnis versteuert.