Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von DienstnehmerInnen
DienstgeberInnen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich ein Jahr vor Beginn der Entgeltfortzahlung nicht mehr als 50 DienstnehmerInnen beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss, wenn ein/e DienstnehmerIn arbeitsunfähig ist.
Es beginnt wieder die kühle und nasse Saison – und mit ihr werden vermutlich wieder einige Erkältungsfälle inklusive Arbeitsverhinderung stattfinden. Gut zu wissen, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Ihrer DienstnehmerInnen erhalten.
# Wer hat Anspruch?
Der Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für jene Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 ArbeitnehmerInnen beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen.
Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
# Voraussetzungen?
Damit Sie den Zuschuss erhalten, muss die jeweilige Arbeitsverhinderung bei einem Unfall mehr als 3 Kalendertage betragen. Im Falle einer Krankheit muss die Arbeitsverhinderung mehr als 10 Kalendertage betragen.
Aber: Mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände (innerhalb eines Jahres) werden nicht zusammengerechnet! Der Zuschuss wird für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.
Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Die Antragstellung bei der AUVA hat innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch zu erfolgen.
# Zuschuss-Höhe?
Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %. Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
# Achtung: Quarantäne!
Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Absonderung aufgrund COVID-19, besteht ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz.
Ein diesbezüglicher Antrag ist binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde. Ein Antrag auf den Entgeltfortzahlung-Zuschuss der AUVA kann in diesem Fall nicht gestellt werden.
# Weitere Informationen & Fragen
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