Zusammenfassung <br>Kurzarbeit

Sehr geehrte KlientInnen, Aufgrund der sich verschärfenden Situation im Zusammenhang mit der Corona Krise, finden Sie anbei die wesentlichsten Informationen betreffend das neue Kurzarbeitsmodell, um Liquiditätsengpässen aufgrund der von der Bundesregierung angeordneten Schließungen entsprechend begegnen zu können und gleichzeitig Mitarbeiter in Beschäftigung halten zu können. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Grundsätzliche Erfordernisse:
  • Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (schriftlich)
  • Für max. 3 Monate
  • Angabe des Ausmaßes der Kurzarbeit – also auf wie viele Stunden / Woche das Beschäftigungsausmaß reduziert werden soll. Im Kurzarbeitszeitraum muss das Ausmaß aber bei mindestens 10% liegen, siehe unten. In der Gastronomie etwa ab Dienstag 17.03. wg. der angeordneten Schließung vermutlich auf 10%, sofern die Dienstnehmer in Beschäftigung gehalten werden sollen. Ansonsten Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder Aussetzung des Arbeitsvertrages.
  • Sofern diese Vereinbarung vorliegt, kann die Kurzarbeitsbeihilfe beim zuständigen AMS beantragt werden. Hierfür wird nach unseren Informationen ein Online-Antrag eingerichtet werden.
  • WICHTIG: Mitarbeiter MÜSSEN für den Bezug ZUVOR ALSO AB Montag 16.03. allfällige ZEITGUTHABEN und RESTURLAUB aus Vorjahren (nicht laufender Urlaub!) konsumieren!
ACHTUNG: LEHRLINGE SIND NICHT FÖRDERBAR Verfahren:
  • Kontaktaufnahme mit AMS. Übliche Wartefrist von 6 Wochen gilt derzeit NICHT
  • Sozialpartnervereinbarung, sofern nötig.
  • Zustimmung AMS
Sofern das AMS Arbeitsverhältnisse fördert, dürfen diese während der Kurzarbeit nicht gekündigt werden! Konsequenzen:
  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro (bis max. 5.400 Euro) erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
  • Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
  • Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
  • Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat (Gesetzesentwurf).
  • Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich