Zusammenfassende <br>Meldung / <br>Innergemeinschaftliche <br>Lieferung

Nach den überarbeiteten Umsatzsteuerrichtlinien bestehen nun weitere (formale) Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung (rechtzeitige UID-Nummer-Bekanntgabe des Abnehmers, Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung). Diese können unter bestimmten Voraussetzungen auch nachgeholt werden. Aufgrund von Anfragen geben wir unseren Leser/innen folgende Praxishinweise: Nachweis UID-Erhalt Rz 3992a UStR ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nur steuerfrei, wenn der Abnehmer dem liefernden Unternehmer seine UID-Nummer mitgeteilt hat. Ansonsten entfallen die Steuerfreiheit sowie das Recht auf Vorsteuerabzug durch den Abnehmer. Es ist jedoch möglich, dass der Erwerber dem liefernden Unternehmer seine UID-Nummer nachträglich mitteilt und die Rechnung berichtigt wird. Dafür muss der Erwerber dem liefernden Unternehmer nachweisen, dass er im Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war und als solcher gehandelt hat. Frist Zusammenfassende Meldung Gemäß Rz 3994 UStR ist eine (neue formale) Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (ig Lieferung) die korrekte Aufnahme in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Diese ist bereits am Ende des Folgemonats nach Ausführung der ig Lieferung – somit früher als die UVA – fällig. Wird keine, eine unvollständige oder unrichtige ZM für die Lieferung abgegeben, ist die ig Lieferung steuerpflichtig. Es ist jedoch möglich, die Steuerbefreiung dennoch zu erhalten, wenn die Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die ZM entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgeben wird. Nach der in den Umsatzsteuerrichtlinien geäußerten Ansicht kann eine entschuldbare Versäumnis beispielsweise in Fällen vorliegen, in denen bei erfolgter Umgründung des Erwerbers versehentlich dessen alte UID-Nummer verwendet wurde. Dies lässt eine eher restriktive Beurteilung der Entschuldbarkeit vermuten.