Wussten Sie, dass … <br> <br> <br>

… die Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz eingeschränkt wurde?

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEReG) umfasst Eigentümerdaten von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Dieses Register wurde zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschaffen und war bis 2022 öffentlich einsehbar. Durch ein Urteil des EuGH wurde diese Einsichtsmöglichkeit aufgehoben. Begründet wurde dies mit einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Mittlerweile bekommen nur noch Behörden und bestimmte WiEReG-Verpflichtete wie Banken, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater bei berechtigtem Interesse Einsicht.  

… die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt wurde?

Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen ab 2024 zwingend der Kapitalertragsteuer. Schon seit 2022 kann ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug erfolgen. In der Praxis muss der Steuer-Abzugsverpflichtete (z.B. Kryptobörsen) auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt ansetzen. Laut Finanzamt handelt es sich bei den notwendigen Steuerangaben um Anschaffungsdatum bzw. Anschaffungszeitraum, um Anschaffungskosten und gegebenenfalls die Bekanntgabe eines steuerneutralen Tausches (Tausch Kryptowährung gegen andere Kryptowährung) seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung. Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen im Rahmen eines standardisierten automatisationsunterstützten Prozesses auf Plausibilität zu prüfen. Des Weiteren kann er vom Steuerpflichtigen bezüglich Steuerdaten weitere Nachweise einfordern, sofern die standardisierte Überprüfung nicht bzw. nicht erfolgreich vorgenommen wurde. Sollten die tatsächlichen Anschaffungskosten unbekannt sein, werden sie mit 50 % des Erlöses bzw. 50 % des gemeinen Werts angesetzt; zu einer Endbesteuerungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs kommt es diesfalls nicht. Der Steuerpflichtige muss seine Einkünfte auf dem Veranlagungsweg erklären.  

… Registrierkassenpflicht, COVID-19-Förderungen und Arbeitszeitaufzeichnungen im Fokus von Finanzpolizei und Finanzamt stehen?

Registrierkassenprüfung: Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, sind registrierkassenpflichtig, wenn der Nettojahresumsatz € 15.000 je Betrieb und die Barumsätze (inkl. Bankomat- & Kreditkartenzahlung) € 7.500 netto je Betrieb übersteigen. Der Fokus der Finanzpolizei liegt neben der Belegerteilungspflicht (durch Mystery Shopping) auf Monats- und Jahresbelege der Registrierkasse. Die Überprüfung des manuellen oder automatisierten Jahresbelegs muss bis 15.02.2023 erfolgen. Bei späterer Überprüfung kann es zu einer Strafe in Höhe von € 5.000 kommen. Die Belegerteilungspflicht gilt vom ersten Barumsatz an. Ausgenommen sind Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätze und gewisse Automatenumsätze. Prüfungen im Rahmen des COVID-19-Förderungsgesetzes: Das Finanzamt führt Außenprüfungen zur Rechtmäßigkeit gewährter Förderungen während der COVID-19-Pandemie durch. Am Ende einer Prüfung muss eine Schlussbesprechung bezüglich des Ergebnisses erfolgen. In einer Niederschrift sollte festgehalten werden, dass im Rahmen der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden. Ein Prüfgutachten wird nur erstellt, sollten fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände offengelegt worden sein, die eine zivilrechtliche Rückforderung rechtfertigen. Sollte eine Feststellung vorliegen, muss das Finanzamt ein Gutachten erstellen. Da dieses keinen Bescheidcharakter hat, kann es nur im Rahmen eines Zivilverfahrens widerlegt werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Die Vollständigkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen wird regelmäßig geprüft. Schon leichte Übertretungen können zu Strafen führen.  

… dass Unternehmen, die Leistungen ausschließlich an Privatpersonen erbringen, zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer-Beträge nicht abführen müssen?

Weist ein Unternehmer auf einer Rechnung einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus, ist er diesen zu hohen Betrag auch dem Finanzamt schuldig. Laut EuGH gilt dieser Grundsatz nicht, wenn ein Unternehmen Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Privatpersonen erbringt. Begründet wird dies damit, dass eine Umsatzsteuer-Schuld kraft Rechnungslegung nur relevant ist, wenn in der Folge durch überhöhte Vorsteuer das Steueraufkommen gefährdet wird. Bei Leistungen an Privatpersonen ist das nicht der Fall, da diese nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das EuGH-Urteil widerlegt die Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung. Sie sah eine in der Realität unmögliche Rechnungsberichtigung gegenüber Privatpersonen vor, andernfalls wäre die zu hoch ausgewiesene Steuer beim Staat verblieben.   Sie fragen – wir antworten! Ihr persönlicher Fidas-Berater nimmt sich gerne Zeit für Ihre Fragen.