Wirtschaftliche <br>Informationen hinsichtlich Coronavirus (COVID-19)
Am Sonntag, dem 15. März 2020 hat Landeshauptmann Günther Platter eine Ausgangssperre über das ganze Bundesland Tirol verhängt. Dazu muss jeder seinen Beitrag leisten.
Wir reduzieren unseren Kanzleibetrieb vor Ort und wir nehmen Abstand von persönlichen Terminen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen telefonisch bzw. digital für Ihre Anliegen zur Verfügung. Um dies sicher zu stellen, haben wir dazu Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet.
Wir werden Ihnen allen unterstützend zur Seite stehen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie laufend informieren.
Gemeinsam wird es uns allen gelingen, gut und gesund durch diese herausfordernde Zeit zu kommen!
Das Wichtigste ist es derzeit Ruhe zu bewahren und strukturiert die anstehenden Themen für ihr Unternehmen abzuarbeiten.
Wir haben für Sie wichtige Punkte für den Start in diese Woche zusammengefasst:
- Corona-Kurzarbeit: Wie kann sie vereinbart werden?
- Eckpunkte der Corona-Kurzarbeit:
- Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
- Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685,00 erhalten ein Entgelt von 80 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00 Euro erhalten 85 %, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700,00 erhalten 90 %. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
- Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
- Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen.
- Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt, wie vor Kurzarbeit.
- Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
- Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat, mit dem Arbeitnehmer verändert werden.
- Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten.
- Die Corona-Kurzarbeit ist für maximal 3 Monate möglich. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.
- Diese Maßnahmen können immer in Angriff genommen werden:
- Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
- Vereinbarung von Urlaub
- Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
- Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
- Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands wie
- Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
- Kündigungen – jedoch sind hier wie sonst auch die Kündigungsfristen und Termine einzuhalten.
- Maßnahmen zur Erhaltung der Liquidität:
- Stundung und Entrichtung in Raten von Finanzamtszahlungen (nächste Frist morgen Montag 16. März 2020)
- Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (nächste Frist 15. Mai 2020)