Wiedereingliederung nach langem Krankenstand

Mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz soll Menschen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und ernsthaft erkrankt sind, eine erleichterte Wiedereingliederung in den Berufsalltag ermöglicht werden. Ab 1.7.2017 können Dienstnehmer nach einem langen Krankenstand ein bis sechs Monate, bei medizinischer Notwendigkeit bis zu neun Monate, in Teilzeit arbeiten und sich langsam wieder in den gewohnten Arbeitsalltag einfügen. Die Voraussetzungen für diese Art der Teilzeit und den Bezug des Wiedereingliederungsgeldes sind:
  • Ein mindestens sechswöchiger Krankenstand (im selben Arbeitsverhältnis).
  • Das Arbeitsverhältnis muss bis zum Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben. Krankenstands- und Karenzzeiten sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.
  • Ein Wiedereingliederungsplan und darüber
  • eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die befristete Reduzierung der Arbeitszeit. Diese Vereinbarung kann von keiner der beiden Seiten erzwungen werden und hat Beginn, Dauer (ein bis sechs Monate), Ausmaß (Reduzierung um 25% bis 50%) und Lage der Beschäftigung zu enthalten.
  • Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt
  • Bewilligung durch die Gebietskrankenkasse. Die Teilzeitvereinbarung wirkt daher frühestens ab dem Tag nach der Zustellung der Genehmigung durch die GKK. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Teilzeitvereinbarung medizinisch sinnvoll und der langfristigen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienlich ist.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitgeber entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit das anteilige Entgelt zu leisten. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer das aliquote erhöhte Krankengeld. Es gebührt z.B. bei einer Reduktion der Arbeitszeit auf 75% der bisherigen Normalarbeitszeit 25% des erhöhten Krankengeldes. Die Vereinbarung kann einvernehmlich bis zu zweimal geändert werden, die Änderung ist der Gebietskrankenkasse zu melden.