Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer – Die neue Umsatzsteuergrenze für Ärzt:innen
Zu Jahresbeginn gibt es wichtige steuerliche Änderungen, die für viele Kleinunternehmer von erheblicher Bedeutung sind. Besonders für niedergelassene Ärzt:innen, die als Kleinunternehmer tätig sind, könnten diese Änderungen steuerliche Erleichterungen und neue Möglichkeiten zur Planung der Umsätze mit sich bringen. Der Gesetzgeber hat die Kleinunternehmergrenze im Bereich der Umsatzsteuer auf € 55.000 angehoben. Doch was bedeutet das konkret für Sie als niedergelassene Ärzt:innen und was gilt es zu beachten?
# Die Bedeutung der neuen Kleinunternehmergrenze
Die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000,- für Zwecke der Umsatzsteuer bietet Ärzt:innen, die als Kleinunternehmer tätig sind, eine größere Flexibilität und vereinfacht die steuerliche Planung.
Die neue Umsatzgrenze bedeutet, dass Ärzt:innen, die unterhalb dieser Grenze bleiben, weiterhin von der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren können und keine Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen abführen müssen. Das senkt nicht nur die Steuerlast, sondern vereinfacht auch die administrative Abwicklung der Praxisfinanzen erheblich.
# Wer ist Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihr Geschäft entweder im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat führen und deren Umsätze im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 55.000.- Brutto nicht überschritten haben. Der derzeit geltende Grenzbetrag ist eine Nettogrenze von EUR 35.000.-.
Die Grenze von EUR 55.000.- bezieht sich auf den Bruttobetrag, der bereits die Umsatzsteuer umfasst. Das bedeutet, dass die Summe, der im Laufe eines Kalenderjahres erzielten Umsätze diese Grenze nicht überschreiten darf, um weiterhin den Status eines Kleinunternehmers im Sinne der Umsatzsteuerregelungen zu behalten. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gilt in der Regel eine Bruttogrenze von EUR 42.000.-, bei einem Umsatzsteuersatz von 20%. Für Umsätze, die einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen, wie beispielsweise aus der Vermietung von Wohnungen, liegt die relevante Bruttogrenze bis zum 31. Dezember 2024 bei EUR 38.500.-.
Ab dem 1. Januar 2025 wird neben der neuen Umsatzgrenze auch die Toleranzgrenze angepasst: Wird die Umsatzgrenze um höchstens 10 % überschritten, dürfen bis zum Jahresende weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Wird die Grenze jedoch um mehr als 10 % überschritten, sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig.
Auch diese Regelung stellt eine Neuerung dar, da bis Ende 2024 im Fall einer Überschreitung der Kleinunternehmergrenze rückwirkend für das gesamte Jahr des Überschreitens die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wurde. Das bedeutet, dass die Überschreitung der Umsatzgrenze zum Verlust der Befreiung für das gesamte Jahr führt. Ab dem 1. Januar 2025 wird jedoch eine Toleranzgrenze eingeführt: Wird die Umsatzgrenze um höchstens 10 % überschritten, dürfen bis zum Jahresende weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Wird die Grenze jedoch um mehr als 10 % überschritten, sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig.
# Ein Beispiel
Am 1. November 2025 beträgt Ihr Umsatz EUR 52.000.-. Am 5. November erzielen Sie einen weiteren Umsatz von EUR 8.000.-. Da der Gesamtumsatz von EUR 60.000.- die Kleinunternehmergrenze nur um 9,1 % überschreitet, kann für diesen Umsatz noch eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Wird der Gesamtumsatz jedoch auf EUR 60.500.- oder mehr erhöht, sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig.
# Was ändert sich konkret?
Die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze wirkt sich in mehreren Bereichen positiv aus:
Mehr Spielraum für Umsätze: Ärzt:innen können nun bis zu EUR 55.000,- Umsatz erzielen, ohne die Kleinunternehmerregelung zu verlieren. Das ermöglicht es, die Einkünfte leicht zu steigern, ohne dabei steuerliche Nachteile zu befürchten.
Die neue Toleranzregel besagt, dass so lange die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird, die Steuerbefreiung bis zum Ende des Jahres weiterhin gilt und die Umsatzsteuerpflicht erst im folgenden Kalenderjahr eintritt. Wird jedoch die 10 % Grenze überschritten, tritt die Umsatzsteuerpflicht sofort in Kraft – allerdings erst für den Umsatz, der die Grenze überschreitet.
# Worauf sollten Sie achten?
Es ist wichtig zu betonen, dass die Grenze von EUR 55.000.- strikt eingehalten werden muss. Sobald der Umsatz diese Schwelle überschreitet, entfällt die Kleinunternehmerregelung, wobei der Zeitpunkt des Verlusts der Befreiung je nach Höhe der Überschreitung entweder sofort oder erst im nächsten Steuerjahr eintritt.
Daher ist es ratsam, die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (z. B. aus dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, der Vermietung von Wohnungen, Vortragsleistungen oder gutachterlichen Tätigkeiten) genau zu überwachen und, wenn möglich, den Umsatz auf EUR 55.000.- zu begrenzen, um die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nicht zu verlieren.
Ihr Fidas Team