Werkvertrag, freier Dienstvertrag, Dienstvertrag? Stolpersteine im Hinblick auf GPLA
Die Gemeinsame Lohn- und Abgabenprüfung, die mit 2020 neu organisiert wird und im Zuge dessen zur PLB umbenannt werden wird, mit der organisatorischen Konsequenz, dass die Prüforgane der Gebietskrankenkassen der Finanzverwaltung unterstellt werden, ist vor allem in Hinblick auf Prüfrisiken, die sich aus der individuellen Vertragsgestaltung ergeben, relevant. Sofern im Zuge der Abgabenprüfungen „Fremdleistungskonten“ in der Buchhaltung auffallen, stellt das Prüforgan häufig die Frage, welche Verträge zugrunde liegen. Nicht selten wird dabei die Qualifikation eines Werkvertrages bezweifelt. Auch wenn also tatsächlich echte Werkverträge zugrunde liegen, sollten Vorkehrungen getroffen werden, die das im Ernstfall belegen.
Die Vorfrage
Bevor ein Vertrag eingegangen wird, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer (zivilrechtlich) ein Ziel- oder ein Dauerschuldverhältnis begründet. Ist also ein bestimmter Erfolg geschuldet, oder geht es um eine persönliche Leistung, die erbracht werden soll. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich, einen Vertrag mit einer entsprechenden Präambel aufzusetzen, sodass der Wille der Parteien klar formuliert ist und keinerlei Fragen offen bleiben.
Außerdem müssen die jeweiligen Werknehmer über die unter Umständen erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügen. Ein Maler ohne Gewerbeberechtigung kann für einen anderen Unternehmer nicht im Rahmen eines Werkvertrages tätig werden. Aber selbst wenn alle Berechtigungen vorliegen, passiert es, dass der Parteiwille von Prüforgangen häufig bezweifelt wird.
Soll ein Dauerschuldverhältnis in Form eines freien Dienstverhältnisses begründet werden, so ist es wichtig, dass die freien Dienstnehmer „persönlich und wirtschaftlich unabhängig“ arbeiten. Das Prüforgan wird zur Beurteilung der Vertragsbeziehung den schriftlichen Vertrag heranziehen.
Im Folgenden befindet sich nochmals eine Übersicht, inwiefern sich die einzelnen Vertragstypen voneinander unterscheiden:
Daher sollten im Vertrag folgende Punkte klar geregelt werden:
- Umfassendes und unbeschränktes Vertretungsrecht
- Weitere Vorkehrungen im Vertrag zum Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit