Werbungskosten & COVID: Was dürfen Sie absetzen?
Mehrkosten durch Homeoffice & Corona-bedingte Ausgaben? Wir verraten Ihnen, was Sie davon in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 steuermildernd geltend machen können.
# Werbungskosten
Auch wenn der Begriff so klingt, er hat nichts mit der Werbebranche zu tun. Vielmehr fallen Ihre Mehrkosten für Homeoffice & Co. in diesen Bereich. Oder – wie es das BMF definiert: „Werbungskosten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.“ (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/was-kann-ich-geltend-machen/werbungskosten.html)
# Ich hab’s mit dem Rücken – Ergonomisch geeignetes Mobiliar
Sie haben 2021 mindestens 26 Tage im Homeoffice gearbeitet? Gratulation, denn dann dürfen Sie bis zu € 300,- für „ergonomisch geeignetes Mobiliar“ über Ihre Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Darunter fallen z.B. Drehstühle, Schreibtisch oder auch Beleuchtungen für Ihren Homeoffice-Arbeitsplatz. Vorausgesetzt, es wurde auch im Jahr 2021 angeschafft. (https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/arbeitnehmerveranlagung/Steuerliche-Homeoffice-Regelungen.html)
# Rrrrring, rrrrring – Kling?
Haben Sie 2021 Ihr privates Handy auch für berufliche Telefonate und Videocalls genutzt? Dann dürfen sie den prozentuellen Anteil Ihrer Business-Anrufe schätzen und ihn als Werbungskosten absetzen.
# www – World Wide Werbungskosten?
2021 haben Sie Ihren Internetanschluss nicht nur für Netflix, YouTube & Co. genutzt, sondern diesen auch beruflich in Verwendung gehabt? Gleich wie bei Ihrem Telefon können Sie auch hier den beruflichen Anteil der Nutzung abschätzen und diesen Wert in Ihre Arbeitnehmerveranlagung aufnehmen.
# Technikfreak
Gute Nachrichten: Wenn Sie Ihr 2021 neu angeschafftes Smartphone, Ihren Laptop, Ihr Tablet, Drucker etc. auch für berufliche Zwecke verwendet haben, so dürfen Sie auch hier einen Anteil als „Arbeitsmittel“ absetzen. (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/was-kann-ich-geltend-machen/werbungskosten/abc-der-werbungskosten.html#:~:text=Telefon%2C%20Handy,und%20Grundgeb%C3%BChren%20geltend%20gemacht%20werden)
# …und die Kaffeemaschine?
Auch wenn Ihr Kaffeekonsum im Homeoffice höher geworden ist: Andere Kosten, wie Stromkosten, Miete, Wasserverbrauch, Kaffee, etc… können leider nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html#2021)
# Steuerfreie Homeoffice-Pauschale
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Beiträge zur Abgeltung von Kosten aus Ihrer Homeoffice-Tätigkeit ausbezahlt, so ist dies unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Bis zu € 3,- pro Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr – sprich, Sie können sich bis zu € 300,- steuerfrei auszahlen lassen. #ItsTheLittleThings
Doch nicht nur das, denn „wird durch den Arbeitgeber das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage nicht ausgeschöpft, können Werbungskosten in der entsprechenden Höhe (Differenzwerbungskosten) geltend gemacht werden. (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html#2021)
Aber aufpassen: Ihre Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind aber um die Homeoffice-Pauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen!
# Lieber einmal nachfragen
Sie haben noch Fragen zum Thema Homeoffice? Bitte fragen Sie unser Experten-Team bei Fidas. Wir sind gerne für Sie da.