Wenn das Finanzamt bei Ihnen einkauft

In Österreich besteht seit Einführung der Registrierkassenpflicht auch eine Belegerteilungspflicht. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz – EGAL ob eine Registrierkassenpflicht besteht oder nicht. Im Klartext heißt das nun, dass jeder Unternehmer einen Beleg an seinen Kunden ausgeben muss, wenn dieser bar bezahlt. Was der Kunde mit dem Beleg macht, ist jedoch ihm überlassen – denn es besteht keine Belegannahmepflicht in Österreich.  

# Mystery Shopping

Die Belegerteilungspflicht wird nun auch vermehrt durch die Finanzpolizei kontrolliert. Die Beamten führen Testeinkäufe durch und prüfen, ob Kassenbelege unaufgefordert vorgelegt werden. Natürlich wird auch geprüft, ob die Bonierung des Umsatzes korrekt und vollständig erfolgt. Generell müssen die Undercover-Finanzbeamten an Ort und Stelle eine Ermahnung aussprechen, sollte es Verstöße gegen die Belegerteilungspflicht geben. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen eine Strafe wegen Finanzordnungswidrigkeit im abgekürzten Verfahren verhängt wurde. Was ist zu tun? Der Kassenbeleg ist immer unaufgefordert vorzulegen. Die Annahme durch den Kunden liegt nicht mehr in Ihrer Verantwortung und kann somit auch nicht erzwungen werden. Auch Ihr Personal ist dahingehend zu schulen. Sollte vor Ort ein Vernehmungsprotokoll aufgenommen werden, lassen Sie in diesem unbedingt die korrekt erfolgte Bonierung des Umsatzes festhalten.  

# Was muss auf einem Beleg draufstehen?

  • Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung
  • bei Verwendung von elektronischen Kassen mit Sicherheitseinrichtung: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.  

# Ja, es gibt auch Ausnahmen

Folgende Unternehmergruppen bzw. Umsätze sind von der Registrierkassenpflicht, Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht befreit:
  • Umsätze im Freien (ehemalige "Kalte Hände"-Regelung) bei bis zu 30.000 Euro (netto) Jahresumsatz. Dies gilt für Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, sofern sie nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, z.B. Maronibrater, Christbaumverkäufer.
  • Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten bis zu 30.000 Euro (netto) pro Kalenderjahr
  • Umsätze in Buschenschanken,soweit sie innerhalb von 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr erzielt werden und dabei 30.000 Euro (netto) nicht überschreiten
  • Umsätze in Kantinen gemeinnütziger Vereinebis zu 30.000 Euro (netto) pro Kalenderjahr, wenn diese Kantine nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird
  • Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften(beispielsweise kleine Feuerwehrfeste oder Sportveranstaltungen eines Sportvereins)
  • Warenausgabe- und Dienstleistungsautomatenbis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro brutto (beispielsweise Zigarettenautomat, Tischfußballautomat)
Vorsicht bei Leistungen außerhalb der Betriebsstätte: Hier gibt es zwar Erleichterungen für die Erfassung der Umsätze mittels Registrierkassa, da diese erst nach Rückkehr in die Betriebsstätte erfolgen muss. Voraussetzung für diese Erleichterung ist jedoch die Aushändigung eines Beleges (=Belegerteilungspflicht) und die Aufbewahrung einer Durchschrift. » Hier finden Sie noch grundsätzliche Informationen zur Registrierkassenpflicht «   

# Haben Sie Fragen?

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Bildcredits: Foto von Lucrezia Carnelos auf Unsplash: https://unsplash.com/de/fotos/wQ9VuP_Njr4