Weitere wichtige Werte für 2019
Jährlich werden durch Verordnungen bzw. Erlässe gewisse Werte seitens der Finanzverwaltung aktualisiert, auf die nun näher eingegangen wird.
Zinsersparnis für Arbeitgeberdarlehen
Der Prozentsatz für die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,– beträgt für den übersteigenden Betrag für das Kalenderjahr 2019 0,5%. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 0,5% anzusetzen.
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1.7. angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen. Die Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen wurden für 2019 mit folgenden Beträgen festgesetzt:
Altersgruppe Regelbedarfssatz
0-3 Jahre € 208,–
3-6 Jahre € 267–
6-10 Jahre € 344,–
10-15 Jahre € 392,–
15-19 Jahre € 463,–
19-25 Jahre € 580,–
Höhe der staatlichen Bausparprämie
Für das Kalenderjahr 2019 beträgt die Höhe der Bausparprämie 1,5% oder maximal € 18,– der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.
Höhe der Prämie für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Da die Bausparprämie für das Kalenderjahr 2019 unverändert bei 1,5% bleibt, beträgt auch im heurigen Jahr der Prämiensatz für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 4,25% (2,75% + zzgl. 1,5%).
Anspruchszinsen 1,38% (§ 205 (2) BAO)
Stundungszinsen 3,88% (§ 212 (2) BAO)
Aussetzungszinsen 1,38% (§ 212a (9) BAO)
Berufungszinsen 1,38% (§ 205a BAO)
Forschungsprämie
Um die Forschungstätigkeit der Unternehmen zu unterstützen beträgt die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 2019 14%.
Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Die Ausgleichtaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre:
❚ für Betriebe mit 25 bis 99 Arbeitnehmer monatlich € 262,–
❚ für Betriebe mit 100 bis 399 Arbeitnehmer monatlich € 368,–
❚ für Betriebe mit 400 oder mehr Arbeitnehmer monatlich € 391,–
Mietvertragsgebühr
Die 1%ige Gebühr für Mietverträge für Wohnräume wurde abgeschafft. Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags betrifft Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig. Mietverträge, die z.B. über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, bleiben aber weiterhin gebührenpflichtig.