Waldverkäufe
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf Waldverkäufe, die von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften durchgeführt werden. Die Gewinne aus Waldverkäufen unterliegen einerseits dem progressiven Einkommensteuertarif und anderseits der Immobilienertragsteuer. Welche Steuer und in welcher Art die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen hat, ist Inhalt des nachstehenden Artikels. Es werden nur die Wirtschaftsgüter Waldboden und stehendes Holz betrachtet.
Pauschale Ermittlungsmöglichkeit
Dies gilt sowohl für pauschalierte Forstbetriebe, als auch für jene Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird.
(RZ 4194 EStR)
Einkommensteuer
Nach der derzeitig gültigen land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2015 und den Einkommensteuerrichtlinien 2000 kann, sofern alle Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres € 250.000,– nicht übersteigen, der Gewinn des auf Grund und Boden stehenden Holzes und des Jagdrechtes pauschal mit 35% des Veräußerungserlöses angenommen werden. Sofern alle Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres € 250.000,– übersteigen ist eine pauschale Ermittlung insgesamt nicht zulässig. Für die Überschreitung der Grenze kommt es auf das Verpflichtungsgeschäft des jeweiligen Kalenderjahres an. Der Zufluss ist unbeachtlich. Das gilt auch bei Vereinbarung von Ratengeschäften.
Mit den 35% sind allfällige Buchwerte des stehenden Holzes abgegolten.
Anstelle der 35% Gewinnpauschalierung kann der tatsächliche Wert des steuerpflichtigen stehenden Holzes mittels Gutachten nachgewiesen werden. Das vorgelegte Gutachten unterliegt der behördlichen Beweiswürdigung.
Immobilienertragsteuer
Die verbleibenden 65% des Veräußerungserlöses verteilen sich auf den Grund und Boden sowie auf die Buchwerte des stehenden Holzes und das Jagdrecht. Unter Berücksichtigung von pauschalen Buchwerten für stehendes Holz und allfälligem Jagdrecht entfallen 50% des Veräußerungserlöses auf den Grund und Boden. (RZ 4195b EStR)
Dieser pauschale Veräußerungserlös ist für die Gewinnermittlung des Grund und Bodens heranzuziehen, wobei eine Unterscheidung in Neu- und Altvermögen zu treffen ist.
- Altvermögen: vom pauschalen Veräußerungserlös werden 86% pauschale Anschaffungskosten in Abzug gebracht
- Neuvermögen: vom pauschalen Veräußerungserlös ist der Buchwert des Grund und Bodens in Abzug zu bringen
- Altvermögen: vom anteiligen Veräußerungserlös werden 86% pauschale Anschaffungskosten abgezogen.
- Neuvermögen: vom anteiligen Veräußerungserlös ist der Buchwert des Grund und Bodens in Abzug zu bringen.