Vom Theater bis zur Küche: Umsatzsteuerpflicht für Gutscheine – eine klare Sache?
In der Welt der Gutscheine hat das Finanzministerium einiges klarzustellen, und wir sind hier, um das Kleingedruckte zu entwirren. Es gelten bestimmte Regeln für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen, die für viele so durchsichtig sind wie eine Theaternebelschwade. Bei der Ausgabe von Gutscheinen hängt die umsatzsteuerliche Behandlung von der Art des Gutscheins und dessen konkretem Inhalt ab. Wir geben Ihnen einen Überblick!
# Was genau ist ein Gutschein?
In der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird ein Gutschein als ein Instrument definiert, das den Unternehmer verpflichtet, es als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung für eine
- Lieferung oder
- sonstige Leistung
anzunehmen, wenn
- die zu erbringende Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder
- die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und
- die Einlösungsbedingungen
auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.
# Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutscheine
Die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ist entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung:
- Einzweck-Gutscheine: Hier sind der Ort der Leistungen und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung bekannt. Beispiele hierfür sind Gutscheine für eine spezifische Theatervorstellung oder ein bestimmtes Küchengerät.
- Mehrzweck-Gutscheine: Diese Art von Gutscheinen deckt Leistungen ab, deren Gegenwert noch nicht feststeht, wie z.B. ein Gutschein über EUR 100,00 für eine Restaurantkette.
# Umsatzsteuerregelungen
- Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer sofort fällig, da von einer "fingierten" Leistungserbringung ausgegangen wird.
- Mehrzweck-Gutscheine hingegen lösen keine sofortige Umsatzsteuerpflicht aus. Die Steuerschuld entsteht erst bei der Einlösung des Gutscheins.
# Registrierkassa
- Bei Einzweck-Gutscheinen wird der Verkauf des Gutscheines wie ein Barumsatz behandelt und ist dementsprechend in der Registrierkasse als steuerpflichtiger Umsatz zu erfassen.
- Bei Mehrzweck-Gutscheinen muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse als steuerpflichtiger Umsatz erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Erfolgt dennoch eine Erfassung des Verkaufes in der Registrierkasse, ist dieser als Null-Prozent-Umsatz zu verbuchen. Erst zum späteren Zeitpunkt der Einlösung ist der Gutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.
# Sonderfall: Rabattgutscheine
Rabattgutscheine fallen weder unter Einzweck- noch unter Mehrzweck-Gutscheine. Bei ihrer Einlösung kommt es zu einer Preisminderung, was wiederum das umsatzsteuerliche Entgelt mindert.
# Auf der sicheren Seite
Dieser Leitfaden soll Ihnen helfen, die umsatzsteuerlichen Folgen bei der Ausgabe von Gutscheinen korrekt anzuwenden. Ob Sie nun eine Theatervorstellung planen oder ein neues Küchengerät erwerben möchten: Mit diesen Informationen sind Sie auf der sicheren Seite!
Ihr Fidas Team