VfGH-Urteil zur COFAG und die Folgen für COVID-19-Förderungen

Lange war es ruhig rund um das Thema „Corona“. Nun gibt es ein neues VfGH-Urteil. Die Auswirkungen dieses Gerichtsurteils sind von erheblicher Tragweite, insbesondere für noch ausstehende Förderungen und die zukünftige Ausgestaltung der COFAG. Die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes - in Form einer GmbH während der Corona-Pandemie ins Leben gerufen - spielte eine entscheidende Rolle bei der Auszahlung von Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds.

# VfGH Urteil

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023 mehrere Bestimmungen der rechtlichen Grundlagen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) als verfassungs- oder gesetzeswidrig aufgehoben.

Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf noch ausstehende Förderungen.

# COFAG - Throwback

Die COFAG wurde kurzerhand in der Corona-Krise als GmbH ins Leben gerufen, um Fördergelder aus dem Corona-Hilfsfonds (z.B. Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, Verlustersatz) zu verteilen. Die Entscheidung, die GmbH-Form zu wählen, hat für betroffene Unternehmen einen Haken: Wenn es zu rechtlichen Problemen mit der COFAG kommt, gelten die Regeln der normalen Gerichte. Das bedeutet, dass die unterlegene Partei alle Prozesskosten übernehmen muss – anders als im Verwaltungsverfahren.

# Aufgehoben

Der VfGH hat im Rahmen der aktuellen Gesetzesprüfung entschieden, dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH (Ausgliederung) unsachlich – sprich: nicht gut durchdacht - war. Obwohl der Gesetzgeber hoheitliche Privatwirtschaftsverwaltungsaufgaben auf den privaten Rechtsträger COFAG übertragen hat, wird die Tätigkeit der COFAG als staatliche Verwaltung betrachtet. Diese Übertragung muss dem verfassungsrechtlichen Effizienz- und Sachlichkeitsgebot entsprechen, was laut VfGH bei der Ausgliederung nicht der Fall war, da die COFAG nicht über die erforderliche Sachausstattung verfügt. Insbesondere fehlt es der COFAG an der technischen Ausstattung, um ihre Aufgaben in einer Weise zu erfüllen, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch staatliche Organe gleichwertig ist. Zudem hat die COFAG im Wesentlichen keine selbstständigen Aufgaben, da die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen gemäß dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz im Wesentlichen an die Finanzämter übertragen wurde.

Der VfGH hat auch die Bestimmung aufgehoben, die besagt, dass es keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von COVID-19-Ausgleichsleistungen gibt.

Diese Regelung wurde als sachlich nicht gerechtfertigt betrachtet, da Finanzhilfen als Entschädigung für durch epidemierechtliche Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote) erlittene Nachteile angesehen werden.

# Auswirkungen

Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen wird erst zum Ende des 31. Oktober 2024 wirksam.

Der VfGH betrachtet diese Fristsetzung als notwendig, da der Bundesgesetzgeber nach der Aufhebung detaillierte Regelungen für die weitere Tätigkeit der COFAG sowie für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft erlassen muss.

Die COFAG ist daher berechtigt, bestehende Anträge bis Oktober 2024 weiterhin auszubezahlen.

Das Finanzministerium hat für das kommende Jahr COFAG-Zuschüsse in Höhe von 450 Millionen Euro budgetiert und offene Fälle sollen gemäß dem Finanzministerium weiterhin bearbeitet werden.

Ihr Fidas Team