Verbot der Einlagenrückgewähr
Das Verbot der Einlagenrückgewähr entwickelt sich in der Praxis aktuell immer mehr zu einem gesellschaftsrechtlich zentralen Thema! Im gegenständlichen Kurzexkurs werden auszugsweise wesentliche Grundsätze zu diesem Thema erläutert.
Das Einlagenrückgewähr-Risikopotential erfasst im Wesentlichen Kapitalgesellschaften, z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), verdeckte Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH & Co KG), Aktiengesellschaften, usw. Das Gesellschaftsrecht sieht für Kapitalgesellschaften zum Schutz der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter unter anderem diverse Regeln für die Kapitalerhaltung vor, da für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft nur deren Gesellschaftsvermögen haftet. Gesellschafter haben im Wesentlichen nur Anspruch auf den Bilanzgewinn im Rahmen einer formellen Gewinnausschüttung. Um zu verhindern, dass durch Geschäfte für die Gesellschaft infolge Gesellschaftsvermögen (nachteilig für die Gesellschaft) an den Gesellschafter fließt, sind Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nur insoweit zulässig, als dass die Gesellschaft dasselbe Geschäft zu denselben Konditionen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte. Entscheidend ist der Fremdvergleich!
Beispiele für Einlagenrückgewähr-Verstöße:
❚ Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, die einem „Drittvergleich“ nicht standhalten bzw. als nicht fremdüblich einstufbar sind.
❚ Erlassen von Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter.
❚ Überlassung von Geschäftschancen der Gesellschaft zu Gunsten eines Gesellschafters.
❚ Überhöhte Gehälter/Honorare (z.B. aus Geschäftsführung) und/oder Pensionszusagen zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern.
❚ Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter.
❚ Bestellung einer Sicherheit durch die Kapitalgesellschaft für eine Schuld des Gesellschafters.
❚ Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen.
❚ Begleichung von Privatverbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft.
❚ Unentgeltliche Übertragung eines Klientenstocks der Gesellschaft an einen ausscheidenden Gesellschafter.
❚ Zahlreiche Fallkonstellationen in Zusammenhang mit Umgründungen.
❚ Bestellung von Sicherheiten der Kapitalgesellschaft für einen Kredit der Gesellschafter bei einer Bank.
❚ usw.
Die wesentliche gesellschaftsrechtliche Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr besteht in einer Teil- oder Gesamtnichtigkeit des Geschäftes und einem entsprechenden Rückforderungsanspruch der Gesellschaft (z.B. in der Insolvenz geltend gemacht durch die jeweilig vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenz-/Masse-/Sanierungsverwaltung) gegenüber den begünstigten Gesellschaftern!
Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß OGH-Rechtsprechung der betriebliche Rechtfertigungssachverhalt in den Vordergrund rücken kann! Selbst wenn ein objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht besteht (und somit ein fremdüblicher Leistungsaustausch vorliegt) kann eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegen, wenn das Geschäft mit einem Dritten überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Es wird daher dementsprechend dringend empfohlen, dass auch begünstigte Dritte regelmäßig Nachforschungen anstellen.
Weshalb erbringt eine Gesellschaft eine Leistung, fließt ein Entgelt, worin besteht die Gegenleistung, und wird aus dem Geschäft ein sonstiger Vorteil gezogen? Führen diese Nachforschungen zu unbefriedigenden Antworten, besteht die Gefahr, dass auch Dritte (z.B. eine kreditgewährende Bank) von den Folgen des Verbots der Einlagenrückgewähr getroffen werden und sich dadurch unter Umständen ein Sicherungsgeschäft (z.B. Hypothek) zugunsten einer Bank als absolut nichtig erweist. Wenn etwa die GmbH Gesellschaftsvermögen als Sicherheit für einen Privatkredit eines Gesellschafters bestellt, verwirklicht dies den Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr. Die Begründung liegt darin, dass die Gesellschaft für einen Nichtgesellschafter (also Dritten) keine Veranlassung hätte, Sicherheiten zu bestellen!
Fazit:
Die Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr sind vielfältig:
❚ Rechtsgeschäfte die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen sind absolut nichtig;
❚ Gesellschafter zu deren Gunsten gegen das gegenständliche Einlagenrückgewährverbot verstoßen wurde, sind der Gesellschaft (z.B. in der Insolvenz vertreten durch die Insolvenzverwaltung) gegenüber zum Rückersatz verpflichtet;
❚ Geschäftsführer können für einen derartigen Rückersatz aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten solidarisch haften;
❚ Unter Umständen kann die erfolgreiche Durchsetzung des Verbotes der Einlagenrückgewähr auch die Straftatbestände der betrügerischen Krida, Untreue erfüllen.
Tipp: Bei Rechtsgeschäften die zwischen Gesellschaft und den Gesellschaftern (einschließlich Dritten) zum Vorteil der Gesellschafter geschlossen werden sollen, ist dringend juristischer Rat vorher einzuholen, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht eintreten kann.