UPDATE - Zuschüsse und <br>Lohnverrechnung

Seit unserem letzten Newsletter mit Infos ist schon wieder einige Zeit ins Land gezogen und wir möchten Sie mit diesem Newsletter auf den aktuellen Stand bringen hinsichtlich:
  • Fixkostenzuschuss
  • Corona Kurzarbeit was ist aktuell zu beachten
  • Neustartbonus
  • Lehrlingsbonus
1. Fixkostenzuschuss Wir haben bereits in den früheren Newslettern empfohlen, mit der Antragstellung bezüglich Fixkostenzuschuss abzuwarten. Dieser Tipp hat sich bis heute als goldrichtig erwiesen. Zwar hat die EU den Fixkostenzuschuss der Regierung genehmigt, aber bis heute sind noch mehr Fragen unklar als klar. Zumal auch der erste in Frage kommende Betrachtungszeitraum erst Mitte Juni endet, erscheint es uns weiterhin sinnvoll mit der Antragstellung bis Juli zuzuwarten. Wir erwarten hier noch Klarstellungen seitens der Regierung. 2. Corona-Kurzarbeit Diese spezielle Form der Kurzarbeit bleibt weiterhin „sehr speziell“. Zwar haben schon viele Unternehmen die Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS bekommen, aber die rechtlichen Grundlagen, dass wir die Kurzarbeit für Sie und Ihre Mitarbeiter in der Lohnverrechnung auch korrekt abrechnen können, sind noch immer nicht geschaffen. Wir müssen daher weiterhin mit vorläufigen Abrechnungen arbeiten und die Lohnverrechnung dann erneut aufrollen, sobald die Regierung ihre Arbeit gemacht hat. Wichtig für Sie als Unternehmer ist, dass Sie rechtzeitig also bis zum 28. des Folgemonats dem AMS die Abrechnungsdatei übermitteln! Spätestens nach Ablauf der Behaltefrist ist der Durchführungsbericht über das eAMS-Konto zu übermitteln! Das bedeutet Ende Kurzarbeit am 14. Juni, demnach Ende der Behaltefrist am 14. Juli und das ist der späteste Termin für die Übermittlung des Durchführungsberichtes. Sollten Sie die Verlängerung der Kurzarbeit oder ein Erstbegehren überlegen, unterstützen wir Sie gerne. 3. Neustartbonus Die Regierung hat grünes Licht gegeben für den Neustartbonus. Dieser Bonus soll Unternehmen helfen, die erst langsam wieder hochfahren können, die Mitarbeiter wieder einzustellen. Der Neustartbonus wird vereinfacht wie folgt aussehen: Wenn Sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit mindestens 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigen, so füllt das AMS den jeweiligen Nettolohn auf 80% des Nettolohns vor Arbeitslosigkeit auf. Voraussetzung: Das Beschäftigungsverhältnis darf erst ab dem  15. Juni 2020 beginnen! Das neu aufgenommene Dienstverhältnis muss auf eine dem AMS gemeldete offene Stelle zurückgehen und mindestens 20 Wochenstunden umfassen. 4. Lehrlingsbonus Für alle neuen Lehrverhältnisse mit Abschluss des Lehrvertrages zwischen 16. März 2020 und 31. Oktober 2020 wird ein Bonus von EUR 2.000,- gewährt. Dieser Bonus wird in zwei Tranchen ausbezahlt. Diese Förderung steht ab 01. Juli 2020 zur Verfügung und wird auch für bereits übermittelte Lehrverträge ab 16. März 2020 gewährt. Der Antrag ist bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen bzw. elektronisch über "Lehre online Service" zu erstellen.