UPDATE zur Corona-Krise Stand (07.04.2020)

Mit diesem Update informieren wir Sie, über den aktuellsten Stand rund um die Anträge zum Epidemiegesetz und steuerlichen Begünstigungen. 1. Vergütungsanspruch nach Epidemiegesetz Im Zeitraum vom 15.3.2020 bis 16.3.2020 erfolgten die Verkehrsbeschränkungen, im Zeitraum vom 17.3.2020 bis 25.3.2020 erfolgten die Betriebsschließungen aller Gastgewerbebetriebe, bzw. Beförderungsverbote der Seilbahnanlagen uvm. in Tirol durch die Bezirksverwaltungsbehörden auf Grundlage § 20 Epidemiegesetz 1950. Diese Verordnungen wurden mit 25. März 2020 nach den COVID-19 Maßnahmengesetz „ersetzt“. Während die Betretungs- bzw. Beförderungsverbote auf Basis der Verordnung nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz keine Vergütungsansprüche vorsehen, bestehen diese – grundsätzlich- für die Betriebsschließungen gemäß den Verordnungen nach dem Epidemiegesetz. Allerdings ist dies rechtlich umstritten. Ein Anmelden der Vergütungsansprüche wird von uns auf jeden Fall empfohlen. Dies bedeutet, dass alle Gastgewerbebetriebe, Seilbahnanlagen und Schibusbetriebe binnen 6 Wochen ab Aufhebung der Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden den Anspruch gem. § 32 Epidemiegesetz anmelden sollen. Wir wurden darüber informiert, dass das Land Tirol gerade dabei ist ein Antragsformular für Vergütungsansprüche auszuarbeiten, welches im Laufe dieser Woche vorliegen soll. Wir warten dieses Antragsformular ab und werden Sie dann über die weiteren Schritte informieren. Hinweis: Förderungen aus dem Härtefallfonds werden gem. § 32 Abs. 5 Epidemiegesetz auf die Entschädigung nach Epidemiegesetz angerechnet! Anträge auf Entschädigung nach § 32 Abs. 5 EpG stehen aber einem Antrag nach dem HärtefallfondsG bzw. gem. den genannten Richtlinien nicht entgegen. 2. Wichtige steuerliche Infos rund um Corona
  • Steuerfreiheit für öffentliche Zuwendungen aufgrund Corona-Fonds
  • Pendlerpauschale bleibt bei COVID-Kurzarbeit, Home-Office oder Dienstverhinderungen aufrecht
  • Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund COVID für Mitarbeiter bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr 2020 steuerfrei
  • Hälftesteuersatz für Veräußerungs- und Aufgabegewinn von Ärzten, die aufgrund Corona die ärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen
  • Unfallversicherungsschutz soll sich auch bei COVID bedingtem Home-Office erstrecken
Bleiben Sie gesund! #stayathomeandhealthy