UPDATE KURZARBEITSBEIHILFE: NEUE Formulare, Informationen zum Verfahren

Im Anhang übermitteln wir Ihnen die folgenden, dringend erwarteten Unterlagen:Die wesentlichen Neuerungen im Überblick: 
  • Förderbar sind jetzt auch Arbeitskräfteüberlasser, Geschäftsführer, die ASVG versichert, also Dienstnehmer sind (das Beteiligungsausmaß ist nicht wesentlich, nur die Versicherung!),
  • Lehrlinge, sofern sie von der Sozialpartnervereinbarung erfasst werden,
  • Die Kurzarbeitshilfe kann ab 01.03.2020 rückwirkend beansprucht werden,
  • Der Förderzeitraum erstreckt sich auf 3 Monate mit einer max. Verlängerungsmöglichkeit von weiteren 3 Monaten,
  • Alturlaube und Zeitguthaben sind nach der Richtlinie „tunlichst“ zu verbrauchen. Der Dienstgeber schuldet hier ein „tunliches Bemühen“, weil er die Konsumation nicht einseitig anordnen darf,
  • Arbeitszeitausfälle dürfen nicht kleiner 10% und nicht größer 90% sein im 3-Monate-Zeitraum,
  • Die Kurzarbeitsbeihilfe umfasst für Lehrlinge 100%,
  • Die AMS Pauschalsätze (Kurzarbeitsbeihilfe) umfassen nun auch die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (somit auch die gesamten Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers) sowie die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben.
Was leistet der Arbeitgeber und was erhält er vergütet? In den Pauschalsatzerläuterungen im Anhang finden Sie einige Rechenbeispiele. Grundsätzlich handelt es sich um die Vergütung der Ausfallsstunden. Für ein besseres Verständnis werden wir morgen Früh Berechnungen bereitstellen, die Ihnen aufzeigen, mit welchen effektiven Kostenbelastungen Sie durch die Kurzarbeit rechnen müssen. WICHTIG: Es werden Ausfallsstunden vergütet! Diese sind um etwaige Urlaube und Gutstunden, die im Kurzarbeitszeitraum konsumiert werden zu kürzen! Das bedeutet voller Entgeltanspruch und auch volle Lohnnebenkosten und SV-Dienstgeberanteilspflicht für
  • Urlaub,
  • Konsumation von Zeitguthaben,
  • Krankheit,
  • Arbeitsunfall o.Ä.,
  • Krankengeld,
  • Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung,
  • Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz,
  • Sonn- und Feiertage, sofern an diesen Tagen grds. NICHT gearbeitet wird.
Antragstellung: 
  • Das Kurzarbeitsbegehren KUA_Begehren_03_2020_final ist vom Dienstgeber auszufüllen und elektronisch an das AMS zu übermitteln.
  • Lt. Richtlinien kann die Sozialpartnervereinbarung nachgereicht werden; diese steht in der neuen Version derzeit noch nicht zur Verfügung.
Antragsbegehren & Fidas: 
  • Wir werden Sie beim Ausfüllen der Anträge, für die die Entgelte benötigt werden, bestmöglich betreuen.
  • Vorab ist es wichtig, dass Sie sich überlegen, auf welchen Umfang die Normalarbeitszeit reduziert werden soll und dass Sie uns adäquate Daten zur Verfügung stellen, damit wir Ihnen möglichst rasch helfen können.
    • Welche Dienstnehmer sollen die Kurzarbeit beanspruchen? (Achtung: Beendigung von Dienstverhältnissen und Kurzarbeit schließt sich aus! Es wäre daher nur möglich, dass einige nicht am Modell teilnehmen und „normal“ weiterbezahlt werden)
    • Inwieweit soll die Arbeitszeit reduziert werden im 3-Monats-Zeitraum? (Änderungen sind möglich, müssen aber wiederum genehmigt werden vom AMS!)
    • Wann soll der Kurzarbeitszeitraum beginnen?
    • Wie hoch war das Brutto vor Kurzarbeit inkl. Zulagen und Zuschläge aber OHNE Überstunden im Schnitt der letzten 13 Wochen?
  • Für diesbezügliche Fragen stehen wir Ihnen ebenfalls morgen zur Verfügung.
  Nachweise und Abrechnung 
  • Für die Kurzarbeit muss für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorgelegt werden.
  • Das erfolgt über das eAMS-Konto.
  • Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben erfolgt stichprobenartig anhand von Lohnkonten und/oder Arbeitszeitaufzeichnungen.
  Auszahlung der Beihilfe
  • Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teil- bzw. Endabrechnung ausbezahlt!
  Was ist schädlich? 
  • Der vereinbarte Beschäftigtenstand unmittelbar VOR Kurzarbeit ist aufrecht zu erhalten. Das gilt auch für die Behaltefrist von einem Monat nach Beendigung der Kurzarbeit. Es besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung beim AMS. Eine rückwirkende Genehmigung ist allerdings nicht möglich.
Die Kurzarbeitsbeihilfe kann außerdem nicht mit möglichen Erstattungen nach § 32 Epidemiegesetz gleichzeitig beansprucht werden. Wir sind bemüht Ihre Anfragen zu dieser Thematik so rasch und unbürokratisch wie möglich abzuwickeln, bitten jedoch dennoch um Verständnis, falls es zu Wartezeiten kommt.