UPDATE: Kurzarbeit & Personalverrechnung

UNTERNEHMER WOLLEN KLARHEIT – Neues zum Thema Kurzarbeit & Personalverrechnung Bis in der Personalverrechnung wieder Klarheit herrscht, wird noch etwas Zeit vergehen. Dennoch versuchen wir Sie bestmöglich durch diese schwere Zeit zu begleiten. Inhalt: 1. Kurzarbeit – FRISTEN 2. Prämien und höhere Bezahlung während Kurzarbeit 3. Die Corona-Prämie im Speziellen 4. Sonderbetreuungszeit 5. Personalverrechnung und Kurzarbeit – eine unendliche Geschichte 6. eAMS Konto beantragen 7. Änderung Beschäftigungsausmaß während der Kurzarbeit KURZARBEIT – KURZ MAL ARBEITEN 1. Antrag auf Kurzarbeit
  • Das AMS hat informiert, dass die Antragstellung betreffend Kurzarbeitszeiträume, die März 2020 betreffen, nur noch bis 20. April 2020 möglich ist!
  • Danach ist die rückwirkende Beantragung nur mehr ab 01. April 2020 möglich.
2. Prämien in Kurzarbeit geklärt:
  • Überzahlungen in Kurzarbeit z.B. 100% statt der Mindestsätze (80%, 85% etc.) sind möglich und unschädlich,
  • Prämien sind ebenfalls unschädlich,
  • Sofern es dadurch zu keiner „verdeckten Entlohnung“ von Mehrarbeit kommt.
  • Die Arbeitszeit in Kurzarbeit muss abgesenkt bleiben!
3. Die Corona-Prämie Brandneu:
  • Corona-Prämie bis EUR 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei,
  •  Auszahlung aufgrund von Corona-Pandemie (keine Prämie, die ohnehin gewährt wird!)
  • Corona-Prämien sind lohnnebenkostenpflichtig! (DB, DZ, KommSt)
In den offiziellen Erläuterungen steht jedoch auch, dass diese für MitarbeiterInnen gewährt werden, die das „System aufrechterhalten“. Das lässt sich jedoch aus dem Gesetz nicht herauslesen! Möglich ist, dass hier noch ein Erlass seitens des BMF folgen könnte, der Licht ins Dunkel bringt. 4. Sonderbetreuungszeit Die Regel: § 18b AVRAG
  • Für Betriebe, die von Schließung betroffen sind und für Mitarbeiter, die nicht unbedingt benötigt werden,
  • 3 Wochen bezahlte Freizeit = Sonderbetreuungszeit,
  • Verbrauch am Stück, tageweise oder stundenweise,)
  • Bezahlte Freizeit muss dazu verwendet werden, eigene Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderung zu betreuen,
  • Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer das Entgelt weiter,
  • Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des Entgelts,
  • maximal von einem Drittel der Höchstbeitragsgrundlage, die im Jahr 2020 € 5.370,- beträgt.
Die Vergütung ist binnen 6 Wochen vom Tage der Wiederöffnung der jeweiligen Betreuungseinrichtung an bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen. Die 3 Wochen beginnen mit der behördlichen Schließung der jeweiligen Einrichtung. Musterdokument zur Vereinbarung: https://www.wko.at/service/vertragsmuster/Corona-Elternfreistellung.docx Die Ausnahme: Diskutiert wurde die stundenweise Konsumation, die rechtlich zusteht. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wickelt jedoch die Anträge ab und akzeptiert nur eine maximal halbtägige Konsumation. Derzeit wird das Gesetz durch eine „Richtlinie“ der Buchhaltungsagentur näher bestimmt. (Anmerkung: Verfassungsrechtlich undenkbar!) Daher wird auch hier noch eine hoffentlich gesetzeskonforme Klarstellung erfolgen, die auch die stundenweise Konsumation zulassen wird müssen. Hier der Link zu den wichtigsten Informationen zur Sonderbetreuungszeit: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/ 5. UNTERNEHMER WOLLEN ABRECHNEN UND WIR AUCH – Personalverrechnung mit Hindernissen Derzeit ist in puncto Abrechnung noch sehr viel unklar. Wir dürfen Sie diesbezüglich um Verständnis bitten. Die Bundesregierung ist sich noch immer nicht einig, wie die Kurzarbeit konkret abgerechnet werden soll und lässt PersonalmanagerInnen derzeit im Regen stehen. Die offenen Punkte sollten im Laufe des Aprils gelöst werden. SOFERN SIE EINE BEIHILFE BEZIEHEN: Verwenden Sie bitte ab Beginn des KURZARBEITSZEITRAUM die im Anhang befindlichen Arbeitszeitaufzeichnungen und dokumentieren Sie alles genau mit, damit die Beihilfe später korrekt erfasst und abgerechnet werden kann! 6. eAMS Konto beantragen Für die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe ist ein eAMS Konto notwendig Hier der Link: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto--ein-konto--viele-vorteile#tirol 7. Änderung des Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit Sollten sich Reduktionen des Beihilfengesamtbetrages (weniger Ausfallstunden) ergeben sind keine Änderungsbegehren an das AMS notwendig. Die Reduktion wird mit der Abrechnung der beantragten Ausfallstunden erfolgen. Im Falle der Erhöhung des bewilligten Beihilfenbetrages ist ein Begehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitsbeihilfe einzubringen. Bleiben Sie gesund, den TOP JOB Personalverrechnung erledigen wir für Sie!