UPDATE: CORONA KURZARBEITSBEIHILFE
Anbei die Do’s and Don’ts im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsbeihilfe. Die folgenden Informationen beziehen sich auf Stand 24.03.2020 und basieren auf Auskünften vom AMS.
Vorweg: Die Beschäftigung VOR dem Kurzarbeitszeitraum muss mindestens 1 Monat gedauert haben, andernfalls können die Mitarbeiter nicht in die Kurzarbeitsbeihilfe einbezogen werden.
Es sollen nicht kurzfristig Personen eingestellt werden, die dann vom Kurzarbeitsmodell profitieren können.
OK
- Aussetzungsvereinbarungen vor Kurzarbeitszeitraum
- Sachliche Trennung zwischen Personen, die in Kurzarbeit einbezogen werden sollen und jenen, die es nicht werden z.B. Verwaltung NICHT / Arbeiter SCHON
- Sachliche Trennung auch abteilungsweise möglich
- Nach derzeitigem Informationsstand ist EIN Antrag pro Unternehmen zu stellen!
- Änderung des Beschäftigtenstandes WÄHREND DES KURZARBEITSZEITRAUMES ist grundsätzlich nicht möglich. Es ist nur eine „natürliche Fluktuation“ möglich. Kündigungen sind aber beim AMS (schriftlich) anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Das muss vorab erfolgen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
- Neueinstellungen während Kurzarbeit sind ebenfalls nicht möglich. Warum? Durch die Einstellung neuer Mitarbeiter wird fraglich, warum für andere Kurzarbeit beantragt wird.
- Der Beschäftigtenstand muss immer gesamtbetrieblich angegeben werden, also für das gesamte Unternehmen! Nach Auskunft des AMS können Betriebsteile nicht einzeln berücksichtigt werden hinsichtlich Beschäftigungssand.