Unterstützung in Krisenzeiten: Steuerliche Hilfe für Katastrophenopfer

Aufgrund der jüngsten schweren Unwetter in weiten Teilen Österreichs erhalten die betroffenen Bürgerinnen und Bürger steuerliche und abgabenrechtliche Erleichterungen, um die finanziellen Belastungen abzufedern. Besonders Hochwasser und Erdrutsche haben erhebliche Schäden angerichtet, die die Menschen sowohl persönlich als auch finanziell stark belasten.

# Fristverlängerungen und Zahlungserleichterungen

Steuerpflichtige, die direkt von einer Naturkatastrophe betroffen sind, haben die Möglichkeit, Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen oder die Einlegung von Beschwerden zu beantragen. Ebenso können Erleichterungen bei Steuerzahlungen in Anspruch genommen werden, einschließlich Stundungen und Anpassungen von Ratenzahlungen. Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis 31. Oktober auf Antrag angepasst werden.

# Gebührenbefreiungen und steuerlich absetzbare Posten

Kosten, die durch die Beseitigung von Katastrophenschäden entstehen, wie beispielsweise das Auspumpen von Kellern, sind steuerlich abzugsfähig. Auch Ausgaben für Reparaturen und Sanierungen von Alltagsgegenständen wie Autos, Computern, Kleidung und Geschirr können steuerlich geltend gemacht werden, sofern keine Versicherung oder staatliche Unterstützung greift.

Betroffene Personen sind außerdem von verschiedenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit, beispielsweise für die Neuausstellung von Dokumenten wie Reisepässen, Führerscheinen, Fahrzeugzulassungen oder Baugenehmigungen. Auch bei beschädigten Wohnungen oder Fahrzeugen entfallen die Gebühren für neue Miet- oder Leasingverträge.

Unternehmen, die Ersatzanschaffungen infolge des Hochwassers tätigen, können zudem von allgemeinen Investitionsanreizen wie dem Investitionsfreibetrag und der degressiven Abschreibung profitieren.

# Außergewöhnliche Belastungen

Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, jedoch nur die Kosten der Schadensbeseitigung, nicht der Schaden selbst. Eigenleistungen bleiben unberücksichtigt.

Folgende Aufwendungen sind absetzbar:

  • Unmittelbare Schadensbeseitigung: Kosten für die Beseitigung von Wasser, Schlamm oder Sperrmüll sowie für Trocknungs- und Reinigungsgeräte können vollständig abgesetzt werden.
  • Reparaturen und Sanierungen: Nur Reparaturen an Gegenständen, die für die normale Lebensführung notwendig sind, sind absetzbar. Luxusgüter wie ein Schwimmbad werden nicht berücksichtigt.
  • Ersatzbeschaffungen: Zerstörte Vermögensgegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden (z.B. Wohnhaus, Möbel), können im üblichen Standard und Neupreis abgesetzt werden. Luxusgüter sind ausgenommen.

Wie immer gibt es für den PKW-Besonderheiten: Die Kosten für einen Ersatz-PKW werden nur bis zum Zeitwert und maximal EUR 40.000 abgesetzt.

Zuschüsse, Spenden, Versicherungsleistungen sowie Verkaufserlöse (z.B. Autowracks) mindern die absetzbaren Kosten.

# Freibetragsbescheid

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bis zum 31. Oktober beim Finanzamt einen gesonderten Freibetragsbescheid für die voraussichtlich entstehenden, durch Katastrophenschäden bedingten Ausgaben zu beantragen, sofern diese nach den genannten Kriterien als außergewöhnliche Belastung gelten. Wird dieser Bescheid dem Arbeitgeber rechtzeitig, also vor der Lohnabrechnung für Dezember 2024, vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 durch eine Korrektur der früheren Lohnabrechnungen berücksichtigen.

# Spendenabsetzbarkeit

Spenden an begünstigte Einrichtungen, wie etwa freiwillige Feuerwehren oder Rettungsdienste, die auf der Liste der förderungswürdigen Organisationen stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Beispielsweise führt eine Spende von 100 Euro bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent zu einer Steuerersparnis von 30 Euro. Darüber hinaus sind auf der Empfängerseite Zuwendungen aus Katastrophenfonds sowie Spenden zur Schadensbeseitigung steuerfrei.

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Information des BMF

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