Unterhaltsabsetzbetrag
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1.7. angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.
Altersgruppe
0–3 Jahre € 212,–
3–6 Jahre € 272,–
6–10 Jahre € 350,–
10–15 Jahre € 399,–
15–19 Jahre € 471,–
19–25 Jahre € 590,–
Anmerkung:
Steuerrechtlich sind die Regelbedarfsätze für den Unterhaltsabsetzbetrag von Bedeutung:
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
❚ der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
❚ die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Seit 2019 hängt die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages übrigens vom ständigen Aufenthalt des Kindes bzw der Kinder ab. Für Kinder, die sich in Österreich aufhalten, steht der gesetzlich genannte Betrag (€ 29,20 monatlich) zu. Für Kinder, die sich hingegen in der EU, im EWR oder der Schweiz aufhalten, steht ein dem jeweiligen Preisniveau des jeweiligen Staates entsprechender Betrag zu.