Umsatzsteuersenkung auf 5%
Heute dürfen wir Sie über die Umsatzsteuersenkung auf 5% informieren.
1. Wen betrifft es?
Den Medienankündigungen folgend, soll der neue Umsatzsteuersatz in der Höhe von 5% die Bereiche Gastronomie (Speisen und Getränke), die Kulturbranche und den Publikationsbereich betreffen.
2. Ab wann soll der neue Steuersatz gelten?
Die Regierung wird die angekündigten Änderungen voraussichtlich erst am 2. Juli 2020 beschließen. Dennoch soll die Änderung für den ermäßigten Steuersatz von 5% bereits ab 1. Juli 2020 befristet bis 31. Dezember 2020 gelten.
3. Was ist zu tun?
Nachdem die Steuersatzänderung auch in der Registrierkassa umzusetzen ist, sollten Sie sich umgehend mit dem Softwarehersteller bzw. dem Kassenhersteller in Verbindung setzen, um sobald wie möglich korrekte Rechnungen ausstellen zu können.
Sollte eine Umsetzung zum Stichtag 01. Juli 2020 noch nicht möglich sein, sieht das Bundesministerium für Finanzen vor, dass der Beleg mittels Textanmerkung oder Stempel korrigiert werden kann, damit die Umsatzsteuer nicht Kraft Rechnungslegung geschuldet wird.
Damit die gesetzlichen und verordnungstechnischen Erfordernisse erfüllt werden, kann folgende Textanmerkung als Mindestangabe am Beleg vorgenommen werden:
„Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5%“
4. Welche Leistungen und Waren im Kultur- und Publikationsbereich sind betroffen:
Leistungen:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Naturpark, Gärten, Museen
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre
- Filmvorführungen
- Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
- Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
- Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
- künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt