Umsatzsteuer – Wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn rechtzeitig ausüben!

Das Jahresende naht in großen Schritten. Zeit für Unternehmer sich zu überlegen, ob es hinsichtlich der Umsatzsteuer Optimierungspotential gibt. Wir verraten Ihnen, welche Wahlrechte zu Jahresbeginn ausgeübt werden können.

# Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze grundsätzlich € 35.000,- netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen. Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann erst frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Ein Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn des Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

# Wechsel zwischen Ist- und Soll-Besteuerung

Für den Zeitpunkt des Entstehens und in weiterer Folge auch der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld gibt es zwei Systeme: Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein. In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis spätestens zum 15.3. des neuen Jahres.

# Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,- überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000,- und über € 35.000,-, sind die UVAs grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird. UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung (siehe UStR Rz 2807)

UmsatzUVA-Abgabe (Umsätze des Vorjahres)Jahreserklärung (Umsätze des laufenden Jahres) Zahlung
€ 0 bis € 35.000,- ** (Kleinunternehmer)NeinNein(*)Nein(*)
€ 0 bis € 35.000,- (Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung)NeinJaQuartal
€ 35.000,- bis € 100.000,-QuartalJaQuartal
über € 100.000,-MonatJaMonat

* Ein Kleinunternehmen ist in folgenden Fällen zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet: bei Übergang der Steuerschuld auf das Kleinunternehmen, bei Überschreiten der Erwerbsschwelle oder bei Verzicht auf die Erwerbsschwelle, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung. ** bis 31. Dezember 2019: € 30.000,- Quelle: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/umsatzsteuervoranmeldung.html

# Fragen Sie uns

Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung sowohl in Hinblick auf die Rentabilität als auch die Liquidität durchzuführen. Natürlich unterstützen wir Sie hierbei gerne!

Bildcredits: Foto von Diana Polekhina auf Unsplash: https://unsplash.com/photos/1ixT36dfuSQ