Umsatzsteuer <br>News
Das kürzlich kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht auch einige Änderungen in der Umsatzsteuer vor.
# Umsatzsteuerzinsen - Neueinführung
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die bei verspäteter Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben an den Unternehmer erstattet und umgekehrt bei Umsatzsteuernachforderungen der/dem UnternehmerIn vorgeschrieben werden (ab dem 91. Tag).
# Kein Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische UnternehmerInnen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied voriges Jahr, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch eine/n ausländische/n UnternehmerIn das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.
Entgegen diesem Erkenntnis wurde nun gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch eine/n UnternehmerIn, die/der ihr/sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten wird. Somit kann die/der ausländische UnternehmerIn die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen. Die Regelung ist mit Kundmachung des Gesetzes, somit am 19.07.2022 in Kraft getreten.
Beispiel: D (ansässig in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Umsatzsteuerpflicht aus. Da es bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld auf diese kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
# Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei UnternehmerInnen
Bisher liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn genau drei UnternehmerInnen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten an den zugrundeliegenden Lieferungen beteiligt sind. Ab 1.1.2023 findet die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei UnternehmerInnen Anwendung.
Wie bisher kann aber immer nur eine/r der am Reihengeschäft beteiligten UnternehmerInnen in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar die/der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, die/der die bewegte Lieferung erhält und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Für Zwecke dieser Bestimmung wird diese/r EmpfängerIn als ErwerberIn bezeichnet.
# 0 %-Steuersatz für Schutzmasken – nochmalige Verlängerung
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30.6.2023 beibehalten.
# Öko-friendly: Beförderung von Personen mit Eisenbahnen
Bei internationalen Bahnverbindungen wird bei der Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der österreichische Streckenteil von der USt befreit. Damit soll vor allem der bisherige USt-Wettbewerbsnachteil gegenüber der internationalen Luftfahrt wegfallen; wie bei der Luftfahrt bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die Befreiung gilt ab 1.1.2023.
# Weitere Informationen & Fragen
Sie haben noch weitere Fragen oder benötigen die Unterstützung unserer Fidas-ExpertInnen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per Mail, telefonisch oder persönlich.