Umsatzersatz November
Der Ankündigung von der Ankündigung folgen nun endlich Taten: Unternehmen, welche direkt von einer behördlichen Schutzmaßnahme (Covid-19-SchuMaV) betroffen sind, bekommen tatsächlich 80 % (nicht bis zu - sondern 80%!!) ihres Vorjahres-Netto-Umsatzes (November 2019) durch den Staat ersetzt! Doch Vorsicht, dieser Antrag kann nur bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline gestellt werden. Good News: Etwaige Corona-Hilfsmaßnahmen, zB durch Kurzarbeitsbeihilfe, Härtefallfond oder Fixkostenzuschuss Phase 1 werden nicht gegengerechnet und kürzen den Umsatzersatz somit nicht. Die im November 2020 erwirtschafteten Umsatzerlöse aus, z.B. Zustell- und Abholumsätzen bei Gastronomiebetrieben, sowie z.B. Beherbergungserlöse von Geschäftsreisenden in Hotels haben ebenso keine negative Auswirkung auf den Umsatzersatz. Los Geht’s: Maximal EUR 800.000 stehen pro Unternehmen zu.
1. Unsere Empfehlung
Der Antrag kann seit 6. November 14:00 Uhr bis zum 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Aber Achtung, wie bei allen Corona-Hilfsmaßnahmen gilt es voreilige Kurzschlussreaktionen -insbesondere für Neugründer im Jahr 2020 - zu vermeiden. Auch wenn diese Hilfe vollkommen unbürokratisch und schnell zustehen soll, liegt der Hund bekanntlich im Detail. Wie immer hilft Ihnen Ihr Fidas-Team und kümmert sich um Ihren Umsatzersatz.
Und nun ab zu den #hardfacts - https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html
2. Wer profitiert vom Umsatzersatz?
Ganz einfach. Alle Unternehmen mit österreichischer Betriebsstätte, die von der Schutzmaßnahmenverordnung (Covid-19-SchuMaV) direkt betroffen sind und im Zeitraum 3.11.2020 und 30.11.2020 keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen. Alle Neugründer (Start-Up’s), die vor dem 1. November Umsätze erzielt haben, sind ebenso mit dabei. Unabhängig von der Gesellschaftsform - vom Einzelunternehmer bis zur Kapitalgesellschaft – betrifft das folgende Branchen (siehe Beilage):
- Gastgewerbe,
- Beherbergungsbetriebe,
- Sportstätten und Freizeiteinrichtungen mit Betretungsverboten,
- untersagte Sportveranstaltungen.
- reine „Take-Away“ Betriebe: denn diese können ihren Geschäftsbetrieb auch nach der betrieblichen Schließung fortführen und bekommen daher keinen Umsatzersatz!
- Betriebe, bei welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (Ausnahme Sanierungsverfahren: Für diese kann die Unterstützung gewährt werden!)
- Geahndete „Finanzstraftäter“ der letzten 5 Jahre mit übersteigender Finanzstrafe von EUR 10.000
- Alle Unternehmen die keinen Sitz und operative Tätigkeit in Österreich haben
- Unternehmen, welche voreilig ausgesprochene Kündigungen gegenüber Mitarbeitern zwischen 3.11. bis 30.11. veranlasst haben.
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