Umsatzersatz Dezember

Startschuss für die zweite Runde: Lockdown-Umsatzersatz für den Monat Dezember 2020

Alles neu macht der Dezember? Nicht ganz, die grundlegende Neuerung ist die Reduktion der Ersatzrate von 80% auf 50% des Vorjahresumsatzes (netto) für den Betrachtungszeitraum Dezember 2020 – sonst hat sich nicht viel geändert. Die bereits bestehende Richtlinie wurde adaptiert. Wie dieser Tage üblich, beruhen die folgenden Informationen auf aktuellem Stand; Anpassungen im Laufe des Monats sind leider auch diesmal nicht auszuschließen. #Begünstigte Unternehmen Wie schon beim November-Umsatzersatz, ist grundlegende Voraussetzung, dass das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungs- oder Veranstaltungsverbot betroffen ist, diesmal gemäß der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmeverordnung (2. COVID-19-SchuMaV). Die Mitte November erlassene Erweiterung in Form der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist wieder außer Kraft, insbesondere Unternehmen im Bereich des Einzelhandels und der köpernahen Dienstleistungen konnten bekanntlich mit 07. Dezember unter Einhaltung der Hygienevorschriften wieder ihren Betrieb aufnehmen. Der Kreis der begünstigten Branchen umfasst somit „nur“ mehr
  • Gastgewerbe
  • Beherbergungsbetriebe
  • Sportstätten
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • Veranstaltungen
  • Sportveranstaltungen
  • Seilbahn- und Zahnradbetriebe,
wenn jeweils ausdrücklich ein entsprechendes Verbot gemäß 2. COVID-19-SchuMaV vorliegt. Zur Beurteilung herangezogen wird grundsätzlich die ÖNACE-Klassifikation, die sich auch aufgrund des ersten Umsatzersatzes eines gestiegenen Bekanntheitsgrades erfreut. #Ausnahmen von der Regel Hinsichtlich der Kriterien, die zu einem Ausschluss von der Antragstellung oder der Gewährung führen, hat sich im Vergleich zum Vormonat auch nichts geändert. Dies sind nachwievor Unternehmen, auf die insbesondere einer der folgenden Punkte zutrifft:
  • (Teil-)Betriebe, die immer nur Take-Away-Verkauf oder Online-Handel angeboten haben
  • anhängiges Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (ausgenommen Sanierungsverfahren)
  • kein Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • keine operative Tätigkeit in Österreich
  • es werden keine Umsätze im Sinne des österr. Umsatzsteuergesetztes (UStG 1994) erzielt
  • Neugründung, wenn keine Umsätze vor dem 01. Dezember 2020 erzielt wurden
  • rechtskräftige Finanzstrafe in den letzten fünf Jahren, deren Betrag 10.000 übersteigt
  • Kündigungen von MitarbeiterInnen, die im Betrachtungszeitraum ausgesprochen wurden
Für den Bereich der Privatzimmervermietung oder Land- und Forstwirtschaft kann ebenso kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden. Hier besteht aber die Möglichkeit über das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, genauer gesagt über das Online-Portal der AgrarMarkt Austria (AMA) einen Antrag auf Umsatzersatz zu stellen. #Betrachtungszeitraum Der Lockdown-Umsatzersatz kann grundsätzlich für den Zeitraum von 07.12.2020 bis 31.12.2020 beantragt werden. Zu beachten ist aber, dass ein Teil der 2. COVID-19-SchuMaV mit dem vorzeitigen Ablaufdatum 23.12.2020 versehen ist. Dann sollen, weitere Lockerungen vorgenommen werden, die den Kreis der direkt betroffenen Unternehmen abermals verkleinern könnten. #obssokommtbleibtabzuwarten Das bedeutet, all jene Unternehmen, für die die Wiederaufnahme des „Normalbetriebes“ – Einhaltung der Hygienevorschriften natürlich vorausgesetzt – ab 24. Dezember zulässig ist, können zumindest für den Zeitraum 07.12. bis 23.12.2020 einen Umsatzersatz beantragen. # Höhe und Berechnung Die festgelegte Ersatzrate beträgt 50%, wobei sowohl die Mindesthöhe (€ 2.300) als auch der Maximalbetrag (€ 800.000) zum Vormonat unverändert sind. Die Herabsetzung der Rate von 80% im November auf 50% im Dezember begründet man unter anderem damit, dass eine Überkompensation verhindert werden soll. #aha Hinsichtlich der Berechnung liegen wiederum keine Änderungen vor. Die Bemessungsgrundlage wird anhand einer der folgenden Methoden ermittelt:
  • Primär: Der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegeben wurde.
  • Bei quartalsweiser UVA ein Drittel des Umsatzes aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2019.
  • Die Umsätze aus der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung dividiert durch zwölf
  • Die Umsätze, die in der letzten rechtskräftig veranlagten Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung angegebene angegeben wurden, dividiert durch zwölf.
  • Die Summe der in den UVAs 2020 angegebenen Umsätze, dividiert durch die Anzahl der davon umfassten Monate.
Die Bemessungsgrundlage wird dann durch die Anzahl der Tage des Dezembers (#31) dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage multipliziert (17 Tage bis 23.12. und 25 Tage bis 31.12.). Davon 50% ergibt den Umsatzersatz. #Mischbetriebe Diese müssen wie gehabt die Anteile Ihres Umsatzes, welche auf nicht geschlossene Betriebsteile entfällt, in einem sachgerechten Prozentsatz herausrechnen. Eine strikte Branchenabgrenzung ist nach der ÖNACE-2008 Klassifikation vorzunehmen. #Antragstellung Eingebracht werden können die Anträge wieder ausschließlich über FinanzOnline bis spätestens 15. Jänner 2021. Anzugeben ist dabei, ob das Unternehmen den gesamten Dezember betroffen ist, oder aber ab dem 24.12.2020 wieder öffnen darf. Auch das Ausmaß, in dem das Unternehmen direkt betroffen ist, muss in Prozent angegeben werden, unabhängig davon ob es sich dabei um das gesamte Unternehmen (100%) oder nur einen Teilbetrieb handelt. #denüberblickbewahrenmitfidas