Überschreiten der Versandhandelsschwelle: Umsatzsteuerpflicht im Ausland
Wenn Sie als Unternehmer Lieferungen ins EU-Ausland an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte tätigen, sollten Sie unbedingt die Versandhandelsschwellen der jeweiligen EU-Länder beachten. Bei Überschreiten der Lieferschwelle kommt es zu einer Umsatzsteuerpflicht im EU-Empfängerland.
Grundsätzlich ist bis zum Erreichen der Lieferschwelle die Umsatzsteuer zunächst dort abzuführen wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich). Das heißt, die Rechnung wird mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt. Wenn Sie jedoch die Lieferschwelle überschreiten, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht an jenen Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet. Diese Lieferschwelle ist in jedem EU-Land anders. Sie beträgt z.B. in Deutschland € 100.000,–, in Italien € 35.000,–. In der Folge müssen Sie sich in dem jeweiligen EU Ausland steuerlich registrieren lassen. Die Rechnungen gehören mit der jeweiligen ausländischen Umsatzsteuer ausgestellt und die Umsatzsteuer muss im Ausland abgeführt werden.
Wenn die Ware nicht vom österreichischen Unternehmer ins EU-Ausland zu einer Privatpersonen versendet (also z.B. mit der Post verschickt) oder selbst befördert (zum Beispiel mit eigenem PKW) wird, sondern vom Privaten abgeholt wird, kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. Die Lieferung bleibt in diesem Fall in Österreich umsatzsteuerpflichtig!
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle von vornherein zu verzichten.
Dadurch können bürokratische Probleme verhindert werden. Wenn man das macht, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze in das andere EU-Land.