Firmen-Kfz
Das Bundesfinanzgericht hat ein interessantes Urteil zur Überlassung eines Firmen-Kfz an eine wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin getroffen.
Eine GmbH stellte ihrer Alleingesellschafterin und alleinigen Geschäftsführerin ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Mündlich wurde vereinbart, dass das Auto von der Geschäftsführerin ohne Kilometerbegrenzung, jedoch gegen Kostenersatz auch für Privatfahrten verwendet werden darf. Von der Geschäftsführerin wurden Fahrtaufzeichnungen geführt, in denen die geschäftlichen und die privaten Fahrten getrennt ausgewiesen werden.
In der Buchhaltung der GmbH wurde für die Geschäftsführerin ein Verrechnungskonto eingerichtet. Dieses wurde kontokorrentmäßig geführt und jährlich zum Jahresende mit dem „Privatanteil“ in Höhe von 20% des gesamten Pkw-Aufwands belastet.
Vor der Buchung der „Privatanteile“ hatte das Verrechnungskonto jeweils Schuldenstände zu Lasten der GmbH ausgewiesen. Nach der Buchung Forderungsstände, die immer im Folgejahr ausgeglichen wurden.
Laut den Fahrtaufzeichnungen der Geschäftsführerin hätte der Anteil der Privatfahrten in den betroffenen Jahren 42%, 31% und 20% betragen. Vom Finanzamt wurden die gesamten Kosten des Firmenfahrzeugs in die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) einbezogen. Die Nutzung des Firmenfahrzeugs sei an sich Teil der Geschäftsführungsvergütung und als Sachbezug in Höhe der gesamten Kfz-Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Kostenersätze könnten die Bemessungsgrundlagen nicht mindern, da sie nur auf dem Verrechnungskonto gebucht wurden, aber von der Geschäftsführerin nicht bezahlt worden seien.
Diese Ansicht wurde vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt.
Für die Privatnutzung des Firmen-Pkw musste die Geschäftsführerin der Gesellschaft Kostenersatz leisten. Daher liegt für diesen Fall eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt vor. Tatsächlich hat die GmbH der Geschäftsführerin Kosten in Höhe von jeweils 20% des gesamten Pkw-Aufwands verrechnet. Es trifft nicht zu, dass die GmbH die Forderung an die Geschäftsführerin bloß in der Buchhaltung erfasst, aber keine Zahlung erhalten hätte. Die Tatsache dass die Zahlung teilweise erst in der jeweiligen Folgeperiode erfolgt ist, ändert nichts an der Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung.
Der Geschäftsführerin ist insoweit ein geldwerter Vorteil zugekommen, als der verrechnete Kostenersatz die tatsächlichen Kosten der Privatfahrten nicht abgedeckt hat. Dieser Vorteil ist jedoch in der Gesellschafterstellung begründet und nicht in der Tätigkeit für die Gesellschaft. In Höhe der Differenz zwischen den der Gesellschafter-Geschäftsführer verrechneten und den (höheren) tatsächlichen Kosten liegt somit eine verdeckte Ausschüttung vor. Ein Sachbezug ist dafür nicht anzusetzen.