Trinkgelder: steuerfrei oder nicht?
Das Trinkgeld muss
- ortsüblich sein und
- einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von einem Dritten,
- freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist,
- zugewendet werden.
- Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure,
- Friseure und für das
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe.