Steuertipps zum Jahresende – Teil 2: Investitionsfreibetrag & mehr

Sind Sie schon in Weihnachtslaune? Noch nicht? Dann bringt Sie vielleicht unser Teil 2 der Steuertipps zum Jahresende in eine festliche Stimmung. Denn wir verraten Ihnen, wo und wie Sie im alten Jahr Steuern sparen können. Letzte Woche haben wir Ihnen schon Teil 1 unserer Steuer-Spar-Tipps zum Jahresende vorgestellt. » Hier können Sie den Beitrag nachlesen « Diese Woche erfahren Sie noch weitere Möglichkeiten zum Steuern sparen.

# Gewinnfreibetrag 2022 – Investieren Sie noch bis zum 31.12.

Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Sie auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
  • 15,0 % bis zu einem Gewinn von € 30.000,-
  • 13,0 % für den Gewinnteil zwischen € 30.000,-und € 175.000,-
  • 7,0 % für den Gewinnteil zwischen € 175.000,- und € 350.000,-
  • 4,5 % für den Gewinnteil zwischen € 350.000,- und € 580.000,-
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von € 45.950,- maximale und bei 50%iger Progression eine Steuerersparnis von € 22.975,-. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,- kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.

# Degressive Abschreibung

Wenn ein Unternehmen eine neue Anschaffung tätigt, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. des Buchwertes in den Folgejahren unabhängig von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren wird weiterhin die lineare Abschreibung empfohlen.

# Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5 % oder 1,5 %, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann im ersten Jahr der dreifache und im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein neu angeschafftes oder hergestelltes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5 % im ersten Jahr abgeschrieben werden.

# Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt bis 31.12.2022 € 800,-, für Wirtschaftsjahre die nach diesem Stichtag beginnen wird die Betragsgrenze auf € 1.000,- angehoben.

# Zeitpunkt der Vorauszahlung/ Vereinnahmung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben, wie beispielsweise Beratungs-, Miet-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, sowie Zinsaufwendungen, ist lediglich eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von einem Jahr sofort steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Durch das Vorziehen von steuerlichen Ausgaben fehlen diese im Folgejahr als Betriebsausgabe, weshalb eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung immer sinnvoll ist. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

# Comeback des Investitionsfreibetrags ab 2023

Gute Nachrichten: Auch das Investieren soll steuerlich attraktiver werden: Denn der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Er kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab 1. Jänner.2023 angeschafft oder hergestellt werden. Höhe? Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % bzw. 15 % (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird eine fiktive Betriebsausgabe angenommen, diese steht zusätzlich zur laufenden Absetzung für Abnutzung der Investitionen zu. Voraussetzung? Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben. Er folgt dabei diesen Grundsätzen:
  • Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.
  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.
#Leider Nein: Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere:
  • Wirtschaftsgüter. Die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist; dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
Gewinnfreibetrag oder doch lieber Investitionsfreibetrag? Bei natürlichen Personen, die sowohl den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch den neuen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen könnten, muss geprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen günstiger ist. Lediglich im Falle eines Verlustes im entsprechenden Wirtschaftsjahr erübrigt sich die Überprüfung der Vorteilhaftigkeit, da in einer Verlustsituation ohnehin nur der Investitionsfreibetrag beansprucht werden kann.

# Unterstützung holen

Sie brauchen noch mehr Informationen, oder suchen nach Unterstützung bei diesen Themen? Kontaktieren Sie unser Fidas-Team, denn wir sind gerne für Sie und Ihre Fragen da.         Link und Bildcredits: Foto von Isabela Kronemberger auf Unsplash https://unsplash.com/photos/DYWD8FIqtd4